Der Nutzer bleibt sichtbar

 

Ein Kunde eines Telekommunikationsanbieters muss es hinnehmen, dass seine IP-Adresse sieben Tage lang gespeichert wird. So entschied das OLG Frankfurt/Main mit Urt. v. 16.06.2010 (Az.: 13 U 105/07).

Der Kläger hatte bereits im Jahre 2007 bei der Deutschen Telekom AG einen DSL-Vertrag geschlossen. Er verlangte, dass seine Nutzerdaten (IP-Adresse) sofort nach der Verbindungstrennung, und nicht wie von der Beklagten, erst nach sieben Tagen gelöscht werden.

Die Vorinstanz gab dem Begehren zumindest insoweit statt, als dass Speicherung länger als sieben Tage nicht zulässig sei. Hiermit gab sich der Kläger nicht zufrieden und verlangte aus Gründen des Datenschutzes weiterhin eine sofortige Löschung. Die Beklagte argumentierte dem entgegen, dass die Datenspeicherung für die internen Abläufe und insbesondere zur Abrechnung notwendig sei.

Das Oberlandesgericht erkannte zugunsten der Beklagten, da insbesondere die Abrechnung sichergestellt werden müsse, was bei einer sofortigen Löschung nicht notwendig sei. Es bleibt in diesem Zusammenhang spannend, wie die Neuregelung zur so genannten Vorratsdatenspeicherung aussehen wird, die bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 2. März 2010 (Az.:1 BvR 256/08) sogar eine sechsmonatige Speicherung anordnete.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael, LL.M.oec