Urheberrecht- Unterlassungsverpflichtung und Schadenersatzpflicht von YouTube laut LG Hamburg

 

Das Landgericht Hamburg ( LG Hamburg, Entsch. v. 03.09.2010 – 308 O 27/09) verurteilte die „YouTube LLC.“ als Betreiberin der Plattform „YouTube“ sowie die „Google  Inc.“ als Alleingesellschafterin der  „YouTube LLC.“ dazu, es zu unterlassen, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, die von Nutzern hochgeladen und veröffentlicht wurden. Es bestehe auch eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht.

Der Kläger hatte geltend gemacht, Urherber bestimmter urheberrechtlich geschützter Inhalte zu sein, die sich in Videos auf YouTube fanden, die von Nutzern hochgeladen wurden. Hierfür hatte der Kläger keine Lizenz erteilt. Auch seien nicht autorisierte Livemitschnitte und verfremdete Inhalte eingestellt worden.

Das Gericht verurteilte die Beklagten in drei Fällen zu einer Unterlassung der Urheberrechtsverletzung und in einem Fall zur Auskunfterteilung, welche für die Bemessung eines Schadenersatzanspruches notwendig ist. Das Gericht meint, dass die Beklagten sich die hochgeladenen Inhalte zu eigen mache und daher besonderen Prüfpflichten unterliege, ob die hochgeladenen Inhalte auch kein Urheberrecht Dritter verletzten. Die formularmäßige Versicherung der Nutzer, dass sie alle Rechte Dritter beachteten genüge diesen Andorderungen nicht, zumal die Plattform anonym genutzt werde.

Eine interessante Entscheidung, die, sollte sie Bestand haben, aufgrund der Vielzahl der Inhalte, die Plattform „YouTube“ insgesamt in Frage stellen dürfte.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael