Wettbewerbsrecht: Die Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ irreführend, wenn Fahrzeug gewerblich vermietet wurde (OLG Oldenburg, 16.09.2010 – 1 U 75/10)

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschied, dass ein Verkäufer eines Pkw darauf hinwiesen müsse, dass es sich um ein gewerblich genutzten Mietwagen handele. Die Bewerbung des Pkw mit „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ sein anderenfalls wettbewerbswidrig. Das OLG bestätigte damit eine Untersagungsverfügung aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

In dem Rechtsstreit hatte ein Autohändler auf einer Internetplattform einen gebrauchten Pkw unter Rubrik „Jahreswagen“ mit dem Zusatz „1 Vorbesitzer“ angeboten. Tatsächlich hatte der Pkw eine Laufleistung von 20.800 km und war in einer gewerblichen Mietwagenflotte eingesetzt gewesen. Ein Händler für reimportierte Neuwagen beantragte daher eine Unterlassung der Bewerbung als „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Oldenburg gab dem Reimporteur Recht. Hiergegen legte der Gebrauchtwagenhändler Rechtsmittel ein.

Das OLG hat die Entscheidung der Ausgangsinstanz bestätigt. Es sei irreführend und daher wettbewerbswidrig, wenn kein Hinweis auf die Vorgeschichte des Pkw gegeben werde. Der Unterlassungsanspruch ergäbe sich dabei für den Kläger gemäß §§  3, 5, 5a, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG. Der Käufer eines Jahreswagens verbinde mit dem Kauf die Vorstellung, dass dieses Fahrzeug von einem Werksangehörigen gefahren worden sei, der dieses Fahrzeug nach der 12-monatigen Haltfrist weiterveräußert habe. Allenfalls käme auch die Deutung in Frage, dass mit dem Begriff Jahreswagen zumindest verbunden werde, dass dieses nicht wesentlich älter als ein Jahr sei und nur einen Vorbesitzer gehabt habe. Diese Vorstellung werde bei dem Verkauf eines gewerblich genutzten Mietfahrzeuges nicht erfüllt, so dass die hier vorliegende Werbung zu unterlassen sei.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

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