Ebay- Aktuelle Abmahnungen im Zusammenhang mit der 40 Euro Klausel

 

Aktuell werden zahlreiche ebay-Händler abgemahnt, die im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung die 40 Euro Klausel verwenden, diese aber nicht mit den Käufern zusätzlich vertraglich vereinbart haben. Bei der 40 Euro Klausel handelt es sich um eine Klausel, die es dem Unternehmer erlaubt, die Rücksendekosten dem Verbraucher aufzuerlegen, sofern diese den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen.

Da hiermit die Verbraucher belastet werden, hatten sowohl das OLG-Koblenz mit Beschluss vom 08.03.2010 9, Aktenzeichen U 1283/0 als auch das OLG Hamburg mit Beschluss vom 17.02.2010, Aktenzeichen 5 W 10/10 bereits entschieden, dass es in diesen Fällen neben der aktuell gültigen Widerrufsbelehrung einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung bedürfe.

Denn nach Ansicht der beiden Gerichte, kann die Verwendung der 40 Euro Klausel ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung dazu führen, dass der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht verzichtet und daher die Interessen des Verbrauchers und der anderen Marktteilnehmer spürbar beeinflusst werden.

Aus diesem Grunde sehen die oben zitierten Gerichte das Fehlen einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung als wettbewerbswidrig und damit als abmahnfähig an.

Fazit: Wir empfehlen daher dringend allen Händlern, nicht nur den ebay-Händlern, zusätzlich mit den Verbrauchern für den Widerruf des Vertrages zu vereinbaren, dass die Rücksendekosten, sofern sie 40 Euro nicht übersteigen, dem Verbraucher auferlegt werden. Diese zusätzliche Klausel kann nach der aktuellen Rechtslage in die AGB aufgenommen werden. Nicht ausreichend ist es, wenn die AGB lediglich um die Widerrufsbelehrung, die die 40 Euro Klausel erhält, erweitert werden.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

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