Werbung mit lebenslanger Garantie

 

Opel wirbt zur Zeit mit lebenlanger Garantie und soll deshalb eine Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung unterschreiben.  Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ist diese Werbung irreführend und damit unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb. Was ist rechtlich gesehen eine Garantie und verstößt diese Werbung tatsächlich gegen das Wettbewerbsrecht?

Laut des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Garantie im Rahmen eines Kaufvertrages eine Vereinbarung, in der der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist -Beschaffenheitsgarantie- oder für eine bestimmte Dauer behält- Haltbarkeitsgarantie- (Palandt, Kommentar zum Bürgerlichem Gesetzbuch, 68.Auflage 2009, § 443 Randnummer 3).

Opel wirbt also mit einer Haltbarkeitsgarantie, nicht jedoch ohne über einen Sternchenverweis die genauen Konditionen anzugeben. Wer diesem Sternchenverweis nachgeht, erfährt nun, dass die Garantie 160.000 Kilometer Laufleistung abdeckt und der Autobesitzer ab 50.000 Kilometer anteilig Materialkosten übernehmen muss. Zudem werden weitere zahlreiche Einschränkungen gemacht.

Ist diese Werbung aufgrund der Einschränkungen irreführend und damit abmahnfähig im Sinne des Wettbewerbsgesetzes oder genügt es, die Einschränkungen hinter einem Sternchenverweis zu ,,verstecken“?

In zahlreichen Fällen haben bereits in der Vergangenheit die Gerichte über die Zulässigkeit von Sternchenverweisen entschieden. Dabei wurden alle denkbaren Entscheidungen von der Bejahung der Zulässigkeit, bis zur Zulässigkeit nur unter Einschränkungen bzw. der Unzulässigkeit getroffen.

Dennoch zog sich durch den Großteil der Entscheidungen der rote Faden des Verbraucherschutzes gestützt auf die Vorgaben des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).  Hiernach ist eine Werbung zu untersagen, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch unangemessenen sachlichen Einfluss zu beeinträchtigen, die Werbung zudem irreführend ist und den Verbraucher zu geschäftlichen Entscheidungen veranlasst, die er ohne die Werbehandlung so nie und nimmer getroffen hätte. Zudem ist der Unternehmer nach dem UWG verpflichtet, klar, eindeutig  und für den Verbraucher leicht erkennbar über die Bedingungen der Inanspruchnahme seiner Unternehmensleistung zu informieren.

Sollte zwischen der Wettbewerbszentrale und Opel keine außergerichtliche Einigung erzielt werden, werden sich die Gerichte genau mit diesen Problemen auseinandersetzen müssen und vor allem entscheiden, ob die aktuelle Werbung mit der lebenslangen Garantie durch Opel zulässig ist.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne