Vorlage einer Originalvollmacht bei Abmahnung nicht notwendig

 

Regelmäßig taucht in der anwaltlichen Beratungspraxis die Frage auf, ob der Abmahnung eine  Originalvollmacht beizufügen ist. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs  vom 19.05.2010 – Az.: I ZR 140/08, lässt sich die Frage mit einem eindeutigen ,,Nein“ beantworten. Die Richter des höchsten deutschen Gerichts wiesen ausdrücklich darauf hin, dass eine Abmahnung nicht deswegen unwirksam ist, weil dem Abmahnschreiben keine Vollmacht beigefügt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Abmahnschreiben ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthält.

Aufgrund dieser Entscheidung empfehlen wir dringend, auf ein Abmahnschreiben innerhalb der im Schreiben gesetzten Frist zu reagieren, selbst wenn keine Originalvollmacht vorgelegt wird. Zudem können auch ohne Originalvollmacht Anwaltskosten bei berechtigten Abmahnungen geltend gemacht werden.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne