Internetrecht – Der nicht seltene Streit um die Domain (OLG Brandenburg, 15.09.2010 – 3 U 164/09)

 

Welches Recht gewährt einem eigentlich eine Homepage? Diese ist schließlich lediglich eine Zeichenfolge, die von der zentralen Vergabestelle „denic“ gewährt wird. Einigkeit besteht dahingehend, dass der Inhaber der Domain gegen Entgelt von der denic ein vertragliches Nutzungsrecht von unbestimmter Dauer erhält. Wie weit reicht allerdings dieses Nutzungsrecht?

Die Meinungen hierzu gehen auseinander. Während das OLG Köln (17.03.2006 – 6 U 163/05) und das LG Düsseldorf (19.08.2009 – 34 O 16/09) der Inhaberschaft an einer Domain ein quasi eigentumsähnliches Recht zugestehen, hat das OLG Brandenburg dies nun aktuell abgelehnt. Die Bejahung eines solchen Rechtes führt dazu, dass Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche (gegen jedermann) bestehen, wohingegen dessen Verneinung dazu führt, dass allenfalls bei einer kriminellen Datenbankmanipulation ein Anspruch gegen den jeweiligen Täter oder Teilnehmer der konkreten kriminellen Handlung gegeben wäre.

Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung einer Internetdomains erscheint eine Argumentation sowohl in die eine als auch in die andere Richtung nachvollziehbar. Um die Streitfrage im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung klären zu lassen hat das OLG Brandenburg die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt also weiter spannend.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael