Internetrecht: Pflege-TÜV für Altenheime
Mit der Reform der Pflegeversicherung im Jahre 2008 wurden Kriterien für Prüfungen von stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) erweitert und vertieft. Die in der Bevölkerung als ,,Pflege TÜV“ bekannten Prüfungen finden seither unangekündigt und regelmäßig, ab dem Jahr 2011 mindestens ein Mal im Jahr statt. Im Rahmen dieser Reform wurde festgelegt, dass die Prüfergebnisse als sogenannte Transparentberichte veröffentlich werden sollen. Über die Art und Weise der Veröffentlichung, insbesondere über die Zulässigkeit der Veröffentlichung im Internet herrschte in der Vergangenheit erheblicher Streit. Nun hat das Landesozialgericht (LSG) NRW mit Beschluss vom 15.11.2010, Aktenzeichen: 10 P 76/10 B ER einen Eilbeschluss des Sozialgerichts (SG) Münster aufgehoben, der eine Veröffentlichung von Pflegenoten im Internet untersagte.
Nach der Ansicht der Richter des LSG NRW war die Veröffentlichung der Pflegenoten im Internet rechtmäßig, da die Pflegenoten auf einer neutralen, objektiven und sachkundigen Überprüfung des MDK beruhten. Insbesondere habe der Gesetzgeber durch die Reform der Pflegeversicherung zum Ausdruck gebracht, dass er ein effektives Instrument zur Steigerung der Qualität und Transparenz der Pflege wolle und dieses in den Veröffentlichungen der Transparenzberichte sehe, so die Richter. Zudem überwiege das Informationsbedürfnis des Pflegebedürftigen. In der Zwischenzeit haben sich weitere Landessozialgerichte dieser Rechtsauffassung angeschlossen.
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne