Internet-/ Telekommunikationsrecht – Anspruch auf Fortsetzung des Festnetzvertrages bei Umzug (AG Lahr, Urt. v. 10.12.2010 – Az. 5 C 121/10)

 

Das Amtsgericht (AG) Lahr hatte zu entscheiden, ob ein Kunde im Falle eines Umzugs das Recht hat, vom Telekommunikationsanbieter die Fortsetzung des Vertrages zu alten Bedingungen zu verlangen, wenn der Anbieter die Leistungen auch am neuen Wohnort zur Verfügung stellen kann.

Geklagt hatte ein Telekommunikationsanbieter, der nach einem Umzug seines Kunden mit diesem einen neuen Vertrag mit neuer Laufzeit abschließen wollte, nachdem dieser eine neue Wohnung im selben Ort gemietet hatte. Der Kunde wollte den Vertrag fortsetzen, weil dies auch dem Telekommunikationsanbieter möglich gewesen wäre. Nachdem der Telekommunikationsanbieter dies ablehnte, kündigte der Kunde den Vertrag fristlos. Der Anbieter forderte vor Gericht EUR 250,00 für die restlichen Raten.

Das Gericht sprach dem Kunden das Recht zu, eine Fortsetzung des Vertrages am neuen Wohnort zu verlangen, wenn das Leistungsangebot dort auch möglich wäre. Für diesen Fall wäre keine vertragliche Regelung vorhanden, so dass die Vertragsauslegung nach Treu und Glauben stattzufinden habe. Dies ergäbe, dass allenfalls ein erhöhter Aufwand für die erneute Bereitstellung am neuen Wohnsitz vom Kunden getragen werden müsse.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael