Internetrecht/ Sozialrecht – Vorsicht beim Versenden von E-Mails!!! (VG Düsseldorf, 02.11.2010 – 23 K 5235/07)

 

Wer glaubt, gefahrlos (Scherz-)E-Mails im Büro versenden zu können, sollte nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf in Zukunft vorsichtiger agieren. Zumindest sollte man nicht überrascht sein, wenn der angeschriebene Kollege dann nicht zum Dienst erscheint. Er könnte traumatisiert sein!

So jedenfalls entschied das Gericht in obiger Angelegenheit. Es sah weder Einfallsreichtum des Klägers noch Zweifel am Gutachten des Sachverständigen, in einem Verfahren, das sicherlich noch länger für Verwunderung sorgen dürfte.

Geklagt hatte ein Polizist der Polizeiwache Wesel. Dieser hatte im Jahre 2005 sein E-Mail-Postfach aufgeräumt und darin u. a. eine E-Mail seines Vorgesetzten aus dem Jahre 2003 entdeckt. Die E-Mail mit dem Titel „perfektesdate1.pps“ im Anhang, war eine Scherz-E-Mail, wie sie vermutlich ständig in deutschen Büros versendet wird. Die Powerpointpräsentation beginnt mit der Darstellung einer unbekleideten Frau und endet mit der Abbildung eines weiblichen Unterleibs mit eitrigen, blutigen Wunden.

Der Polizist hätte seinen Vorgesetzten darauf hinweisen können, dass dies nicht witzig sei. Stattdessen klagt er vor dem Verwaltungsgericht darauf, den Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen mit der Folge, dass das Land für Spätfolgen und Behandlungskosten aufzukommen hat. Zur Begründung führt der klagende Polizist an, dass die E-Mail mit dem Bild des „weiblichen Geschlechtsorgans mit umfangreichen Hautekzemen“ ihn den Rest des Tages über verfolgt habe – und auch in der Folgezeit nicht aus dem Kopf gegangen sei. Er habe sich nach einiger Zeit in ärztliche Behandlung begeben müssen. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und nimmt eine „psychiatrische Erkrankung, Zwangsstörung und Zwangsvorstellungen“ an. Es stützt die Entscheidung insbesondere auf ein Sachverständigengutachten, in dem es u. a. heißt, dass der Kläger auch im Jahr 2009 noch 7-8 mal erlebt habe, dass „ihn beim intimen Kontakt mit einer Frau die Zwangsvorstellung mit dem Bild aus der E-Mail überfalle und er dann tatsächlich nachschauen müsse, ob sie nicht in einer ähnlichen Weise von einer Krankheit oder einem vergleichbaren Zustand befallen sei“.

Nach diesem Urteil wird man wohl in Zukunft verlangen müssen, dass nur noch äußerst vorsichtig und zwischen den vor den Augen gehaltenen Händen hindurch Scherz-E-Mails geöffnet werden dürften; u. U. auch erst, nachdem eine Vertrauensperson die E-Mail auf ihre Unbedenklichkeit hin überprüft hat. Die volkswirtschaftlichen Folgen wären anderenfalls nicht abzusehen…

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael