AGB und Widerrufsrecht müssen in Textform übersandt werden

 

In letzter Zeit werden wieder zunehmend Onlinehändler kostenpflichtig abgemahnt, die lediglich die AGB und das Widerrufsrecht auf der Internetseite veröffentlichen. Die Abmahnungen werden auf § 312c BGB  i.V.m. §§ 1 und 2 EGBGB gestützt, nach denen der Unternehmer dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen alle Informationen, also auch die AGB und das Widerrufsrecht in Textform mitteilen muss. Mehrere Gerichte, so das Landgericht Leipzig im Wege einer einstweiligen Verfügung vom 07.12.2010  Az: 02 HK O 3582/10 und das Landgericht Potsdam bereits mit Beschluss vom 17.09.2008, Az. 2 O 345/08  sowie das Landgericht Bochum ebenfalls mit einem Beschluss aus dem Jahre 2008 (Beschluss vom 24.10.2008, Az: 14 O 191/08) urteilten, dass die bloße Veröffentlichung der Informationen auf der Website die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Erst durch die Übersendung der gesetzlichen Informationen an den Verbraucher ist der Textform genüge getan. Ein Verstoß hiergegen stellt eine abmahnfähige wettbewerbswidrige Handlung dar. Die Streitwerte liegen je nach Gericht zwischen 1.500 Euro (Landgericht Leipzig) und 6.000 Euro bis 12.000 Euro.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne