Internetrecht – Sportwetten und Glücksspiel im Internet untersagt (LG Magdeburg, Urt. v. 15.03.2011 – 36 O 160/07, 36 O 162/07 und 36 O 235/07)

 

In drei parallelen Verfahren hatte die Wettbewerbskammer des Landgericht (LG) Magdeburg darüber zu entscheiden, ob die Anbieter von Sportwetten und Glücksspiel mit Sitz u. a. in Malta, England und Deutschland gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verstoßen. Geklagt hatte die Lotto – Toto – GmbH.

Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Betreiber mit dem Angebot von Glücksspielen wie Black Jack und Roulette im Internet gegen den GlüStV verstoßen. Gemäß  § 4 Abs.4 GlüStV ist es in Deutschland verboten, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten. Dieses Verbot gilt für alle öffentlichen Anbieter und auch private Anbieter, selbst wenn diese Ihren Sitz im Ausland haben. Dieses Verbot diene höherrangigen Zielen, wie der Vermeidung von Spielsucht und sei daher auch mit dem europäischen Recht und dem Grundgesetz zu vereinbaren. Im Gegensatz zum „stationären Glücksspiel“ sei im Internet eine Kontrolle und damit eine Suchtprävention kaum möglich.

Gegen das Urteil ist noch das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael