Markenrecht – Buchstabenfolge „TDI“ nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig (EuG, Urt. v. 06.07.2011 – T-318/09)

 

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte darüber zu entscheiden, ob die erste Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) den Antrag auf Eintragung der Buchstaben „TDI“ als Marke für die Audi AG und Volkswagen AG zu Recht abgelehnt hatte.

 

Nach der Verordnung 207/2009 bestimmen sich die Voraussetzungen des Markenschutzes in den Gemeinschaftsstaaten. Nach Art.7 Abs.1 c) der Verordnung sind Marken, die ausschließlich auf Zeichen beruhen nicht eintragungsfähig. Hiervon kann nach Art.7 Abs.3 der Verordnung eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Marke  infolge ihrer Benutzung eine Unterscheidungskraft erlangt hat.

 

Die Kläger beriefen sich darauf, dass bereits mehrere nationale Registrierungen für das Zeichen TDI existierten. Darüber hinaus seien auch bereits für andere Hersteller die Zeichen CDI und HDI angemeldet worden. Letztlich sei durch den hohen europäischen Marktanteil die Verkehrsgeltung und damit Unterscheidungskraft für den Begriff TDI gegeben, so dass gemäß Art.7 Abs.3 einzutragen sei. Dem war die Beschwerdekammer nicht gefolgt.

 

Auch der EuG folgte dem Vortrag der Kläger nicht. Die Registrierung in einzelnen Mitgliedstaaten berühre nicht den Umstand, dass die beabsichtigte Gemeinschaftsmarke TDI nach der Verordnung 207/2009 zu beurteilen sei. Auch sei die Eintragung der Marken HDI und CDI nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Eintragungsverfahren.

 

Für die Frage, ob die Markenbezeichnung eine gemeinschaftsweite Verkehrsgeltung erlangt habe, also gemäß Art.7 Abs.3 der Verordnung 207/2009 einzutragen sei, komme es darauf an, dass die Antragstellerin diese besondere Verkehrsgeltung nachweise. Dies sei ihr jedenfalls nicht für Irland, Dänemark und die Niederlande gelungen. Allein ein hoher Marktanteil genüge für den Beweis der Verkehrsgeltung nicht. Es hätte weiterer Angaben zur Intensität der Verbreitung, des geographischen Umfangs und zum Zeichen TDI erbrachten Werbeaufwands bedurft.

 

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael