Internetrecht – Rücknahme von ebay – Auktion keinesfalls ohne Grund möglich (AG Hamm, Urt. v. 14.09.2011 – 17 C 157/11)

 

Das Amtsgericht (AG) Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob eine Auktion auf ebay auch länger als 12 Stunden vor Ende der Auktion besonderer Gründe bedarf, um ohne Rechtsfolgen zurückgenommen werden zu können. Der Beklagte hatte einen kompletten VW-Golf V GTI-Motor zum Kauf angeboten. Dieses Angebot nahm der Beklagte vorzeitig heraus. Der Kläger war mit EUR 201,00 zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender. Der Beklagte lieferte auf Aufforderung den Motor nicht an den Kläger, der dann zurück trat und Schadenersatz in Höhe der Differenz zum angeblichen Verkehrswert von EUR 3.000,00 fordert.

Das AG erließ zunächst ein Urteil, welches dem Kläger zunächst den Anspruch dem Grunde nach zuspricht. Über die Höhe, der Beklagte behauptet, der Motor habe lediglich einen Wert von EUR 2.000,00, hat das AG noch nicht entschieden.

Der Beklagte berief sich auf die Hilfeseite von ebay, die Ausführungen zu der Frage einer vorzeitigen Beendigung der Auktion macht. Dort wird u. a. ausgeführt, dass eine Angebotsrücknahme länger als 12 Stunden vor Ende der Auktion jederzeit ohne Einschränkungen möglich sei.

Das Gericht bewertete diese Erläuterungen im Kontext zu den §§ 9 Ziff.11 und 10 Ziff.1 der AGB auf ebay, wonach Anbieter nur dann ein Angebot vorzeitig streichen oder zurückziehen dürfen, wenn sie hierzu gesetzlich berechtigt sind. Das AG nahm bei seiner Wertung Bezug auf das Urteil des BGH, wonach etwa dann ein vorzeitiges Auktionsende ohne Vertragsschluss zulässig sei, wenn die Sache abhanden gekommen sei.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Anmerkung: Es ist dem AG zuzustimmen, wenn es Erläuterungen auf einer Hilfeseite im Kontext der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay auslegt und letztlich zu dem Schluss gelangt, dass es immer eines wichtigen Grundes bedürfe, wenn sich jemand von seinem verbindlich eingestellten Angebot lösen möchte. Ebay wird mögliche zukünftige Streitigkeiten durch eine klarere Formulierung der Hilfeseite und Überprüfung weiterer Hilfethemen auf einen Gleichlauf mit anderen AGB vermeiden können.