Internetrecht/ Urheberrecht – Überwachungspflichten von YouTube (LG Hamburg, Urt. v. 20.04.2012 – Az.310 O 461/10)

 

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte darüber zu entscheiden, inwieweit der Betreiber des Internetportals „YouTube“ dafür verantwortlich ist, dass dort Nutzer Inhalte einstellen, die die Urheberrechte Dritter verletzen. Die Klägerin „GEMA“ war bereits im Jahre 2010, allerdings wegen des falschen Verfahrens, gescheitert.

Die Verwertungsgesellschaft GEMA wollte es der Beklagten untersagen, weiterhin zwölf Musiktitel, an der sie die Verwertungsrechte hat, über YouTube in Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte dies ab, da sie für die Handlungen der Nutzer nicht verantwortlich sei und durch bestehende Filtermechanismen alles unternehme, um Rechtsverletzungen vorzubeugen.

Das LG gab dem Antrag hinsichtlich 7 von 12 Musikwerken statt und wies die Klage im Übrigen ab.

Das Gericht nahm an, dass die Beklagte nur Störer, nicht aber Täter sei, da sie nicht selbst Inhalte einstelle und sich fremde Inhalte auch nicht zu eigen mache. Die dadurch bestehende Überwachungspflicht habe die Beklagte bei 7 Werken nicht ausreichend wahrgenommen, da sie erst ca. 1 ½ Monate nach Kenntnis vom Verstoß gehandelt habe.

Hinsichtlich der weiteren 5 Titel habe die Beklagte zunächst mit dem Content-ID-Programm alles zunächst Zumutbare unternommen, um Verstöße zu verhindern. Damit sei aber für etwaige zukünftige Verstöße nicht ausreichend vorgesorgt, da damit nur gespeicherte Referenzaufnahmen abgeglichen werden könnten. Dies muss nunmehr auch anhand eines Wortfilters erfolgen, um etwa Livemitschnitte erfassen zu können. Auch müsse die Beklagte die Überwachung selbst ausführen und könne dies nicht den Rechteinhabern selbst auferlegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael