Wettbewerbsrecht – Transparenz bei durchgestrichenen Preisen weiter notwendig (OLG Hamm, Urt. v. 24.01.2013 – 4 U 186/12)

 

 Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte darüber zu entscheiden, inwieweit bei durchgestrichenen „Statt“ – Preisen klargestellt werden muss, wie sich der Vergleichspreis ermittelt.

Der Kläger, eine Warenhandelsgesellschaft, hatte gegen eine so genannte Postenbörse geklagt, die angebotene Artikel mit nicht näher erläuterten, durchgestrichenen „Statt“ – Preisen, bewarb. Der Kläger meinte, diese Kennzeichnung sei irreführend und damit wettbewerbswidrig, da nicht erkennbar sei, worauf sich der durchgestrichene Preis beziehe.

Das OLG gab der Klage statt. Es sei für einen verständigen Verbraucher nicht erkennbar, auf welchen Vergleichspreis man Bezug nehme. Es komme der ehemalige Preis der Postenbörse in Betracht, aber auch der vom regulären Einzelhandel seinerzeit oder üblicherweise geforderte Preis. Diese Mehrdeutigkeit führe zu einer unlauteren Werbung, wenn nicht jede Deutung zutreffe. Dies war hier der Fall und damit der Klage stattzugeben.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael