Markenrecht – Markenverletzung durch Hard Rock Cafe Heidelberg (BGH, Urt. v. 15.08.2013 – I ZR 188/11)

 

 Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, inwieweit Ansprüche der weltweit bekannten „Hard Rock Cafe“ Gruppe gegenüber dem in Heidelberg unabhängigen „Hard Rock Cafe Heidelberg“ bestehen.

Die Kläger sind Inhaber zahlreicher Wort- und Wort/Bildmarken „Hard Rock Cafe“. Die Beklagte verwendet seit 1978 das typische kreisrunde Hard-Rock-Logo in Speise- und Getränkekarten sowie auf Gläsern und Merchandising-Artikeln. Bei der Gründung 1978 hatte sich die Beklagte an dem 1971 in London eröffneten „Hard Rock Cafe“ orientiert.

Mit der Klage wollten die Kläger verbieten lassen, dass die Beklagte unter der Bezeichnung „Hard Rock“ und unter den Logos „Hard Rock Cafe Heidelberg“ ein Restaurant zu betreiben oder betreiben zu lassen. Daneben wurden auch Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Der BGH untersagte zunächst die Verwendung des Logos auf Merchandising-Artikeln, da ortsfremde Kunden in dem Restaurant in bester Heidelberger Lage nicht erkennen könnten, dass die Beklagte nicht zu der weltbekannten Gruppe der Kläger gehöre. Bezüglich der Unterlassung des Restaurantbetriebs müsse allerdings die Ausgangsinstanz feststellen, ob die Beklagte im Raum Heidelberg für „Hard Rock Cafe Heidelberg“ schon einen Schutz als Unternehmenskennzeichen erworben habe, bevor die Kläger Marken in Deutschland angemeldet hatten. Dann müssten aber zur Vermeidung von Verwechslungen noch klarstellende Zusätze mit in das Logo der Beklagten aufzunehmen sein.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael