Auch formell fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind abmahnfähig

Februar 17, 2011 by  
abgelegt unter Wettbewerbsrecht

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Dass selbst Widerrufsbelehrungen abgemahnt werden können, die lediglich in ihrer Form vom gesetzlichen Muster abweichen, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.12.2010 Az: VIII ZR 82/10 festgestellt. Der BGH sieht es als abmahnfähig an, wenn der Widerrufsbelehrung  die im Muster vorgeschriebene Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und die die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“ fehlen. weiter