Wenn eine Internetseite der Anderen gleicht

 

Grundsätzlich ist einen Nachahmung von Internetseiten nur in Ausnahmefällen gesetzlich verboten. Insbesondere greift der Urheber-und Markenrechtsschutz nur dann, wenn es sich bei der Internetseite um ein neues und einzigartiges Design mit eben solchem Inhalt handelt. So muss die Progammierung und Gestaltung der Internetseite vom bisher bekannten Standard erheblich abweichen, um rechtlichen Schutz zu genießen.Was bisher noch wenig bekannt ist, ist dass durchaus wettbwerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verwechslungsgefahr begründen. So hat das Landgericht Rottweil mit Beschluss vom 02.01.2009, Aktenzeichen 4 O 89/08 entschieden, dass  ein Internetauftritt wettbewerbsrechtlichen Schutz genießt, wenn dieser nicht allgemein üblich ist, sondern individuell gestaltet und durch diese individuelle Gestaltung geeignet ist,  den angesprochenden Kundenkreis auf Besonderheiten hinzuweisen. Das Gericht leitete die Ansprüche  aus § 8 Absatz 1, 3 Nr. 1UWG und § 4 Absatz 1 Nr. 9 UWG her.

Rechtsanwältin Christel Hahne