Auch für Urheberschutz für Übernatürliches (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.05.2013 – 11 U 62/13)

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte darüber zu entscheiden, inwiefern Texte, die auf eine Erfahrung in aktiven Wachträumen zurückgehen, einen Urheberrechtsschutz genießen.

Der amerikanische Kläger, eine Stiftung, nahm den beklagten deutschen Verein auf Unterlassung in Anspruch, weil dieser Textpassagen aus dem Buch „A Course in Miracles“ veröffentlichte. Die Urheberin der Texte war eine Professorin für Psychiatrie, die seinerzeit angab, die von ihr aufgeschriebenen Texte von Jesus von Nazareth empfangen zu haben. Der beklagte Verein machte geltend, dass an den Textpassagen kein Urheberrecht bestehen könne, da die Professorin nicht Urheberin der Texte sei, sondern diese lediglich empfangen und aufgeschrieben habe.

Das Landgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG wies die Berufung der Beklagten zurück.

Die Gerichte sprachen auch für jenseitig empfangene Texte einen Urheberschutz zu. Nach überwiegender Auffassung seien auch solche Niederschriften ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für den Urheberrechtsschutz komme es auf den schöpferischen Realakt an und nicht primär auf das Medium, welches den Text „erschaffe“. Daher können auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Menschen Urheber sein.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael