Wettbewerbsrecht – Blickfangwerbung im Internet: Auflösung eines Sternchenhinweises auf der dritten Unterseite unzureichend (Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 15.07.2013 – 8 O 18/13 -)

 

Das Landgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Bank es zu unterlassen habe die Verbraucher durch missverständliche Blickfangwerbung anzusprechen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Bank warb auf ihrer Internetseite für eine Geldanlage mit hohem Zinssatz. Tatsächlich galt der Zinssatz nur bis zu einem Anlagebetrag von 5.000 €. Diese entscheidende Bedingung wurde zwar mit einem Sternchenhinweis aufgelöst, jedoch enthielt der Kunde die Information erst auf der dritten Unterseite der Werbung, nämlich zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung. Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen klagte gegen die Bank auf Unterlassung.

Das Landgericht Mönchengladbach entschied zu Gunsten des Klägers.

Das Landgericht entschied, dass die Vorenthaltung von wesentlichen Informationen gegenüber dem Verbraucher gemäß § 5a UWG irreführend und somit unzulässig seien. Eine Blickfangwerbung dürfe keine missverständlichen Angaben enthalten. Eine mögliche Irrführung des Verbrauchers könne zwar durch einen Sternchenhinweis verhindert werden, eine Aufklärung des Sternchens auf der dritten Unterseite der Werbung sei allerding unzureichend, so die Richter. Nach Auffassung des Gerichts suche ein durchschnittlicher Verbraucher die Informationen eines Sternchenhinweises in unmittelbarer Nähe dieses Hinweises.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael