Markenrecht – Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke: hier KitKat Schokoriegel (EuG, Urt. v. 15.12.2016 – T-112/13)

 

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte darüber zu entscheiden, ob das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 2002 die dreidimensionale Marke „KitKat 4 Finger“ des Unternehmens Nestle zurecht eingetragen hatte.

Im Jahr 2007 hatte der Konkurrent Mondelez UK & Services beim EUIPO beantragt, die Marke wegen Nichtigkeit zu löschen. Im Jahr 2012 wies das EUIPO diesen Antrag zurück, da die Marke mittlerweile durch Benutzung in der Europäischen Union eine ausreichende Unterscheidungskraft erlangt habe. Hiergegen klagte Mondelez.

Der EuG gab der Klage statt. Zum einen sah das Gericht einen Rechtsfehler darin, dass bei der Bewertung der Unterscheidungskraft nicht geprüft worden war, ob die streitige Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung eine ausreichende Unterscheidungskraft aufgrund der Benutzung in allen 15 betroffenen Mitgliedstaaten gehabt hat. Zum anderen sah es für einen Großteil der angemeldeten Warengruppen keine ausreichende Prüfung der Unterscheidungskraft. Dies sei aber ebenfalls notwendig. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel zum EuGH gegeben.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael