Markenrecht


Wenn man vor hat, sich einen einprägsamen Begriff oder ein Logo schützen zu lassen, sei es der Name des Unternehmens oder des Produkts, dann kommt man nicht umhin, sich an die zuständigen Markenämter DPMA und HABM zu wenden. Will man allerdings eine Marke anmelden, muss diese auch die notwendige Unterscheidungskraft besitzen. Sicher – man kann sich selbst vortasten und so lange die Anmeldung modifizieren, bis das Markenamt zustimmt. Indes – jede Anmeldung kostet je nach Schutzumfang hohe drei bis vierstellige Beträge. Diesen Kostenfaktor kann man durch eine umfangreiche Vorprüfung beeinflussen.

Wir begleiten unsere Mandanten vom Entwurf  einer Marke bis hin zur Anmeldung z.B. beim Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA). Auf Wunsch überwachen wir auch diese Marke und sichern sie damit gegen Plagiate.

Markenrecht – Rechtsanwalt hilft!


Überblick

Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechts, welches wiederum zum Gewerblichen Rechtsschutz gehört. Wer als Rechtsanwalt im Markenrecht tätig ist, hat verschiedene Rechtsordnungen zu berücksichtigen. So gibt es nationale Marken, europäische Marken oder auch internationale Marken, so genannte IR-Marken.

Was kann als Marke geschützt werden

Als Marke geschützt werden kann ein Text (Wortmarke), ein Bild, eine Kombination von beiden eine dreidimensionale Marke, Hörmarken und auch sonstige Formen. Als Marke schutzfähig sind alle Zeichenkombinationen, denen eine ausreichende Unterscheidungskraft zukommt. Es muss sich aus der Marke der konkrete Bezug zum Rechteinhaber ergeben. Ganz allgemein gefasste,  beschreibende Begriffe (Apfel, Zement etc.) sind nicht schutzfähig. Darüber hinaus darf für den Markenbegriff kein Freihaltebedürfnis bestehen, etwa weil es sich um Begriffe handelt, die in den bekannten Sprachen so gebräuchlich sind, dass deren Schutz für einen Einzelnen nicht in Frage kommt. So ist es etwa nicht zulässig, Begriffe anzumelden, die wiederum so allgemein sind, dass hieran kein Schutz einzelner entstehen können soll.

Wann wird meine Marke geschützt

Der im Markenrecht tätige Rechtsanwalt sieht sich mit den verschiedensten Fragestellungen konfrontiert, wie etwa, ob, seit wann und in welchem Rahmen eine Marke besteht. Hilfsmittel bei der Beantwortung dieser Fragestellungen ist insbesondere das Internet. Hierüber kann man auf die einschlägigen Markenregister zugreifen und alle notwendigen Informationen erhalten. Eingesehen werden kann, seit wann eine Marke existiert und in welchen Klassen die Marke angemeldet wurde. Nach dem Nizzaer Klassifikationsabkommen sind die Klassen einheitlich katalogisiert. Da nach dem Prioritätsprinzip die zuerst angemeldete und eingetragene Marke den Schutz genießt, ist für den beauftragten Rechtsanwalt bei einer Markenanmeldung häufig schnelles Handeln gefragt. Ist die Marke eingetragen, innerhalb von drei Monaten kein Widerspruch gegen die Eintragung erhoben und wird die Marke benutzt, entsteht der Markenschutz durch Eintragung. Ohne Anmeldung im Markenregister kann ein Markenschutz durch eine langjährige Nutzung einer Marke mit hohem Bekanntheitsgrad entstehen, so genannte Verkehrsgeltung.

Rechte aus der Marke

Der Inhaber der Marke kann fortan jeden Dritten von der Benutzung seines Markenrechts ausschließen. Sollte das Markenrecht doch verletzt werden, so hat der Markenrechtsinhaber gegen den Verletzer Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche zum Umfang der unberechtigten Nutzung der Marke sowie hierauf basierende Schadenersatzansprüche. Eine Verletzung kommt nicht erst dann in Betracht, wenn eine vollständige Übereinstimmung vorliegt. Es genügt bereits, wenn eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung durch sehr ähnliche Bezeichnungen oder Formen zu befürchten ist. Die Einschätzung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben des im Markenrecht tätigen Rechtsanwalts.

Markenschutz im Konflikt zum Internet/ Domainschutz

Im Bereich des Internet kommt es häufig zu Streitfragen zwischen dem berechtigten Markeninhaber und einem Domaininhaber, der die geschützte Marke verwendet. Auch hier gilt, dass der berechtigte Markeninhaber grundsätzlich Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz hat.

Eine Marke stellt für den Inhaber ein wichtiges Instrument dar, um mit einem werblichen Exklusivrecht am Markt auftreten zu können. Umso wichtiger ist daher die Rechtsberatung durch Experten auf diesem Gebiet.