FAQ Onlineshop


Fragen und häufige Gründe für eine Abmahnung im Zusammenhang mit dem Handel über einen Onlineshop, sei es über eine separate Plattform, amazon, ebay oder andere virtuelle Marktplätze.

Die nachfolgenden Fragen und Gründe, die im Zusammenhang mit einem Onlineshop stehen, sind häufig Gegenstand von Abmahnungen von Mitbewerbern. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird anhand weiterer Entwicklungen in der Rechtsprechung fortgeführt werden.

Fragen:

I. Gibt es typische Konstellationen, in denen immer wieder um die Verwendung von AGB gestritten wird?

II. Muss ich bei einem Onlineshop neben rechtssicheren AGB auch noch weitere Bestimmungen beachten?

III. Ich möchte mit einem Onlinehandel starten. Kann ich z.B. regeln, dass nur ungetragene Ware wieder zurückgegeben werden kann?

IV. Da der Kunde ein Widerrufsrecht hat, möchte ich zumindest die Nutzungen ersetzt haben, die der Kunde bislang durch den Gebrauch der Ware hatte. Kann ich das durch AGB regeln?

V. Ich habe nicht immer so viel Waren auf Vorrat. Was passiert, wenn ich mehr Bestellungen habe, als ich Ware ausliefern kann?

Antworten:

I. Gibt es typische Konstellationen, in denen immer wieder um die Verwendung von AGB gestritten wird?

Es gibt tatsächlich immer wieder Entscheidungen, die Grundsätze bereits entschiedener Verfahren aufgreifen und fortentwickeln. Dies liegt vor allem an den unbestimmten Rechtsbegriffen, die der Gesetzgeber verwendet hat, um den Rahmen vorzugeben, in dem Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden können. Hinzu kommt, dass die Gerichte  – bis auf Vorgaben der obersten Gerichte – relativ frei in der Bewertung sind. Hierzu einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

–    AGB in zu kleiner Schriftgröße und nicht hervorgehoben
–    AGB nicht abgesetzt
–    Unklare Lieferzeiten
–    Nur Umtausch oder Gutschrift, keine Rückzahlung
–    Keine Rücknahme unfreier Rücksendungen
–    Einschränkung der Rechte bei Mängeln
–    Risiko des Verlustes während des Transports auf Käufer übertragen
–    Unklarheiten über das Zustandekommen des Vertrags
–    usw., usf.

II. Muss ich bei einem Onlineshop neben rechtssicheren AGB auch noch weitere Bestimmungen beachten?

In der Tat gibt es verschiedenste Rechtsbereiche, die bei dem Betrieb eines Onlineshops zu beachten sind, will man sich nicht Bußgeldern oder Abmahnungen von Mitbewerbern ausgesetzt sehen.

Je nach Art der vertriebenen Ware sind besondere Vorschriften zu beachten. Hierzu gehören beispielsweise die Altölverordnung (AltölV), Batteriegesetz (BattG), Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG), Datenschutzgesetz (BDSG), Elektrogesetz (ElektroG), Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), Heilmittelwerbegesetz (HWG), Jugendschutzgesetz (JuSchG), Kosmetikverordnung (KosmetikV), Medizinproduktegesetz (MPG), Preisangabeverordnung (PAngV), Telekommunikationsgesetz (TKG), Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG), Verpackungsverordnung (VerpackV), Waffengesetz (WaffG)

III. Ich möchte mit einem Onlinehandel starten. Kann ich z.B. regeln, dass nur ungetragene Ware wieder zurückgegeben werden kann?

Die von Ihnen vorgesehenen Regelungen werden als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bezeichnet. Dies sind privatrechtliche Vorschriften die jemand für eine Vielzahl von Geschäften vorformuliert. Solche AGB sind häufig Gegenstand von Abmahnungen, da die gesetzlichen Regelungen nur im begrenzten Ausmaß durch AGB eingeschränkt werden dürfen. Häufig werden AGB durch die Rechtsprechung fortentwickelt, so dass „alte“ AGB im Laufe der Zeit „abmahnfähig“ werden. Eine konstante Beobachtung der relevanten Rechtsprechung kann diese Situation vermeiden.

Im konkreten Beispiel würden wir dringend von solchen AGB abraten, da dies Mitbewerber zu einer Abmahnung berechtigen würde.

IV. Da der Kunde ein Widerrufsrecht hat, möchte ich zumindest die Nutzungen ersetzt haben, die der Kunde bislang durch den Gebrauch der Ware hatte. Kann ich das durch AGB regeln?

In dem Beispiel hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, Urt. v. 3.9.2009 – C 489/07),  dass das bestimmungsgemäße Ausprobieren von online bestellter Ware nicht dazu führt, dass Wertersatz zu leisten ist. Daher kann man jedenfalls keinen Wertersatz fordern, wenn die zurückgesendete Sache lediglich ausprobiert wurde. Eine andere Regelung in den AGB wäre abmahnfähig.

V. Ich habe nicht immer so viel Waren auf Vorrat. Was passiert, wenn ich mehr Bestellungen habe, als ich Ware ausliefern kann?

Es kommt darauf an, wie Sie in den AGB den Vertragsschluss geregelt haben und ob Sie über eine Verkaufsplattform wie ebay oder amazon einen Shop betreiben oder Sie „direkt“ über einen separaten Onlineshop verkaufen.

Grundsätzlich sollte man sich vor Augen führen, dass Waren in einem Onlineshop kein Angebot für einen Vertragsschluss darstellen, sondern ähnlich wie in einem Katalog lediglich eine Aufforderung darstellen, ein Angebot auf einen Vertragsschluss (Bestellung) abzugeben. Dies stellt eine so genannte „invitatio ad offerendum“ dar. Hintergrund ist, dass derjenige, der das Produkt bewirbt natürlich nicht vorhersehen kann, wie viel Personen das Produkt bestellen werden. Wäre das Produkt im Onlineshop ein verbindliches Angebot und er könnte es aufgrund zu vieler Bestellungen nicht liefern, würde sich der Händler den nicht belieferten Kunden gegenüber Schadenersatzpflichtig machen.

Daher sollte in den AGB geregelt werden, wie der Vertrag zustande kommt. Zumeist geschieht dies in zwei Schritten. 1. Schritt: Bestellbestätigung mit der Information, dass die Bestellung eingegangen ist; zumeist verbunden mit dem Hin weis, dass dies noch keinen Vertragsschluss darstellt. 2. Schritt: Miteilung über die Annahme des Angebots, zumeist verbunden mit dem Hinweis, dass damit der Vertrag zustande kommt. Auch gern verwendet wird die Formulierung, dass mit der Zusendung der Ware/ Ausführung der Bestelung der Vertrag zustande kommt. Problematisch hieran ist, dass unklar ist, wie lange sich der Verkäufer mit der Zusendung Zeit lassen darf und was unter Zusendung/ Ausführung der Bestellung zu verstehen ist (hierzu u. a. LG Frankfurt vom 12.10.2011, Az. 3-11 O 70/11).

Etwas anderes gilt dagegen bei einem Artikel, der z.B. bei ebay eingestellt wird. Ein solcher Artikel enthält nicht erst die Aufforderung zu einer Angebotsabgabe, sondern stellt bereits ein verbindliches Angebot dar, mit dem Höchstbietenden einen Vertrag abzuschließen. Dies ist auch bereits in den AGB von ebay so enthalten, so dass für beide Parteien klar ist, wann der Vertrag zustande kommt. Anders lautende AGB der Nutzer/ Händler auf ebay wären unwirksam und abmahnfähig.