Anwaltskosten in Höhe von 100,00 Euro bei Abmahnung wegen Filesharing?

 

Einfach gelagert oder nicht? Die ,,nicht einfache” Geschichte der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverstößen in so genannten Filesharing-Fällen!

“Warum nicht einfach 100,00 Euro zahlen und dann gut? Schließlich gibt es doch diesen Paragraphen mit den 100,00 Euro!” So oder ähnlich ist es in der täglichen Beratungspraxis zu hören. Die Antwort hierauf kann vor dem Hintergrund des § 97 a Absatz 2 Urhebergesetz und der aktuellen Rechtsprechung nicht einfach sein. Im Gegenteil: Einfach gelagert, ist erst einmal nichts!

Und wenn  dem so ist, sollte ein Blick ins Gesetz helfen?! Also § 97 a Abatz 2 Urhebergesetz: ,,Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.”

Was heißt es nun?

Erst einmal, dass vier Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen: 1. die erstmailge Abmahnung, 2. ein einfach gelagerter Fall, 3. eine unerhebliche Rechtsverletzung, 4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

Erst wenn diese Merkmale gemeinsam vorliegen, greift die Kostendeckelung. Selbstverständlich gehen die Meinungen in Fällen des Filesharing auseinander. Für die Abmahnkanzleien gibt es keine einfach gelagerten Fälle und schon gar keine unerheblichen Rechtsverletzungen.  Hier ist alles mit besonderen Aufwand und hohen Kosten für die Abmahnkanzleien selbst verbunden- selbst nach jahrelanger Erfahrung und immer gleichen Schriftsätzen-, dazu natürlich höchst kompliziert und im Fall einer hessischen Abmahnkanzlei ist jedes Filesharing ,,eine besonders schwere und grobe Rechtsverletzung!”

Was sagen nun die Gerichte dazu?

Auch hier gibt es unterschiedliche Ansichten, wobei jedoch ein Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 01.02.2010, Geschäftszeichen 30 C 2353/09-75 etwas Licht ins Dunkel bringt. Nach Ansicht der Richter liegt ein einfach gelagerter Fall vor, wenn:

1. die Abmahnkanzleien auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen können, da die rechtliche Bewertung unabhängig vom Werk ist, wobei das Einfügen des Namens des Abgemahnten, des konkreten Werkes, die Benennung der Höhe der Kosten und das Beifügen von Nachweisen die Sache keineswegs schwierig macht,

2. der Rechercheaufwand gesunken ist, was durch den Auskunftsanspruch aus § 101 Urhebergesetz der Fall ist und

3. der Abgemahnte bislang keine identischen oder gleich gelagerte Verletzungshandlungen begangen hat.

Unerheblich nach Ansicht der Richter ist die Verletzung vor allem dann, wenn es sich um eine einmalige Rechtsverletzung handelt. Keinesfalls spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle, ob die Verletzung gewerbliche Ausmaße angenommen habe, so die Richter.

Auch der Ansicht der Abmahnkanzleien, dass der Urheberrechtsverstoß regelmäßig innerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfindet, erteilen die Richter eine entschiedene Absage. ,,Ein geschäftliches Handeln” kann es nach Ansicht der Richter schon deswegen nicht sein, da es an Absicht fehlt, Einnahmen zu erzielen und die Dateien weiterzuverbreiten.

Fazit: Dass das Herunterladen von Musikdateien, Filmwerken, ect. eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn nicht entsprechende Lizenzen erworben werden, dürfte unstrittig sein. Dass dementsprechende gesetzliche Sanktionen erfolgen, dürfte ebenso unstrittig sein.  Aber, zu Recht ist strittig, inwieweit die größtenteils überhobenen Forderungen, die weit über die 100,00 Euro Deckelung hinausgehen, überhaupt gerechtfertigt und mit dem Gesetz vereinbar sind.

Rechtsanwältin Christel Hahne