Das Textilkennzeichnungsgesetz oder Bunt ja bunt, sind alle meine Kleider.

 

Wer im Internet Textilien vertreibt, ist schlecht beraten, wenn er lediglich auf die Marke, die Farbe, den Zuschnitt, die Aktualität bzw. auf die jeweils herrschenden Modetrends setzt. Natürlich sind dies alles Kriterien, die den Verkaufserfolg  beeinflussen. Jedoch ist es für den Erfolg genauso wichtig, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften auseinanderzusetzen, die unbedingt einzuhalten sind. Denn, wem ist geholfen, wenn er mit einer Hand den Verkauferlös einnimmt, mit der anderen Hand diesen aber sogleich ausgibt, um Schadensersatz und Anwaltskosten aufgrund von Abmahnungen wegen Verstöße gegen den Wettbewerb, gegen Rechte Dritter oder anderer Vorschriften zu begleichen.

Besonderes wichtig in diesem Zusammenhang und regelmäßig Gegenstand kostenpflichtiger Abmahnungen ist das Textilkennzeichnungsgesetz.

Hiernach dürfen Textilerzeugnisse nur dann gewerbsmäßig vertrieben werden, wenn die von dem Textilkennkennzeichnungsgesetz erfassten Textilien mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind und zugleich den Anforderungen des Textilkennzeichnungsgesetzes entsprechen.

Hieran wird bereits deutlich, dass vor dem Verkauf von Textilien unbedingt geklärt werden sollte, ob das Textilkennzeichnungsgesetz auf alle angebotenen Textilien anwendbar ist, ob es Ausnahmen gibt und welche Anforderungen zu beachten sind.

So zählt das Textilkennzeichnungsgesetz in seiner Anlage 3 Erzeugnisse auf, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen, so dass Abmahnungen wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das zitierte Gesetz in diesem Bereich unberechtigt sind. Beispielsweise trifft es folgene Artikel:

Etiketten und Abzeichen,Kaffee-und Teewärmer,Künstliche Blumen, Nadelkissen, Reißverschlüsse,Spielzeug, Topflappen, Eierwärmer, Segel, Fahnen, Banner und viele mehr.

In der Anlage 4 wird hingegen vom Gesetz eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben, beispielsweise für: Putztücher, Scheuertücher, Borten, Gürtel, Schürsenkel, Taschentücher, Krawatten, Nähgarne und viele mehr.

Alle weiteren Erzeugnisse, die nicht explizit in diesen Anlagen aufgezählt sind, müssen nun darauf hin untersucht werden, ob sie nach dem Textilkennzeichnungsgesetz zu kennzeichnen sind und welchen Anforderungen diese Kennzeichnung entsprechen muss.

Die gestellten Anforderungen werden dabei häufig von den Händlern unterschätzt. So dürfen die Textilfasern nicht irgendwie bezeichnet werden, sondern müssen der vorgegebenen Bezeichnung aus Anlage 1 des Gesetzes entsprechen und die dort beschriebene Zusammensetzung aufweisen. Um es zu veranschaulichen: In letzter Zeit wurde wiederholt die Bezeichnung ,,Bambus“ abgemahnt, weil ,,Bambus“ keine zulässige Bezeichnung im Sinne dieser Anlage ist.

Auch werden immer wieder Händler abgemahnt, die ,,Kokosmatten“ anbieten, ohne dass es sich hierbei um die Textilfaser der Frucht Cocos nucifera handelt.

Zudem werden regelmäßig Fehler bei der Angabe der Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe kostenpflichtig abgemahnt. Daher ist es wichtig, die Angaben mit dem Gesetz abzugleichen bzw. sich Rechtsrat hierüber einzuholen.

Erst wenn alle Vorgaben des Textilkennzeichnungsgesetz sorgfältig beachtet werden, können Verluste aufgrund von Abmahnungen ausgeschlossen werden.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne