Drum prüfe, wer sich vertraglich bindet, ob sich nicht noch ein Fehler findet!

 

Wie schnell sich Fehler bei Bestellungen im Internet einschleichen, dürfte jedem Internetshopper aus täglichem Erleben bekannt sein. Wie diese Eingabefehler korrigiert werden können, muss nicht jedem bekannt sein, so die Ansicht der Richter des OLG Hamburg.Dies führt dazu, dass der Onlinehändler seinerseits dem Kunden dementsprechende Informationen verschaffen muss.

Nach einem  Beschluss des OLG Hamurg vom 14.Mai 2010, Aktenzeichen 3 W 44/10 sind vor allem Ebay-Händler verpflichtet, ihre Kunden vor Beendigung des Bestellvorgangs über Korrekturmöglichkeiten von Eingabefehlern zu informieren und entsprechende technische Mittel zur Korrektur zur Verfügung zun stellen. Diese Verpflichtung trifft jeden Onlinehändler gemäß § 312 e Absatz1 Satz 1 Ziffer 2 BGB. Hierin heißt es: ,,Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann…“

Nach der Ansicht des Hanseatischen OLG genügt es nicht, wenn der Verbraucher lediglich in den AGB auf Korrekturmöglichkeiten hingewiesen wird. Der Onlinehändler muss vielmehr seine Produktseite so einrichten, dass der Verbraucher jederzeit vor Vertragsschluss erkennen kann, dass er Korrekturmöglichkeiten hat. Zudem muss dem Verbraucher konkret geschildert werden, wie er von diesen Korrekturmöglichkeiten Gebrauch machen kann.

Onlinehändler, die es an dieser Belehrung fehlen lassen, können nach § 5 a II UWG auf Unterlassung der unlauteren Handlung durch kostenpflichtige Abmahnung in Anspruch genommen werden.

Der Streitwert wurde mit 3000 Euro angesetzt.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne