Scrollen? Aber nicht mit uns!

 

Ebay-Händler sollten ihre AGB direkt auf der Produktseite präsentieren. Die Benutzung des von Ebay in der Vergangenheit zur Verfügung gestellten Scrollkastens führte häufiger zu Abmahnungen. Nach Ansicht der Gerichte war der Scrollkasten vom Umfang her nicht ausreichend, um die AGB wirksam in die Verträge einzubinden. Ebay hat hierauf reagiert und die Größe des Scrollkastens auf 11 Zeilen angepasst. Ob dies ausreichend ist, wird die Zukunft zeigen.  Um Abmahnungen zu vermeiden, sollte der Ebay-Händler oben gegebenen Rat beherzigen.

Übrigens: Auch eine im Scrollkasten veröffentlichte Widerrufsbelehrung kann dann abmahnfähig sein, wenn der Verbraucher aufgrund einer zu geringen Größe des Scrollkasten umständlich nach wesentlichen Informationen scrollen muss. Der Onlinehändler sollte darauf achten, dass zumindest die Kontaktdaten, an die der Widerruf zu richten ist, ohne Scrollen im Kasten  auf einem Blick ersichtlich sind.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne