iPod statt EiPott

 

Neuerdings herrscht in unserer Kanzlei Streit! Selbstverständlich Juristischer – nämlich über die Frage, ob die Marke ,,iPod“ mit der Marke ,,EiPott“ verwechselbar ist und Apple somit gegen das Familienunternehmen aus dem Odenwald, welches unter anderem auch Eierbecher unter der Bezeichnung ,,EiPott“ vertreibt, entsprechende Unterlassungs-und Schadensersatzansprüche hat. Die Argumentationen werden sowohl aus juristischer Sicht, als auch aus Verbrauchersicht geführt. Insbesondere mein Kollege, welcher stolzer Besitzer eines iPhones und iPads ist, steht ganz auf der Seite von Apple. ,,Man stelle sich vor, man bestellt einen schicken iPod und bekommt einen Eierbecher für das Frühstücksei“, so der Kollege mit einem Augenzwinkern. Nun gut, aus Verbrauchersicht vielleicht nachvollziehbar, wenn man alle weiteren Umstände außer Acht lässt. Wie ist dieser Streit jedoch aus Juristensicht zu beurteilen? Nach der Ansicht des Hamburger Oberlandesgerichts, dem die Sache im  Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgelegt wurde, sind die Markenrechte von Apple verletzt. Dem Beschluss vom 09.08.2010 mit dem Geschäftszeichen 5 W 84/10 ist zu entnehmen, dass ein Unterlassungsanspruch seitens Apple aufgrund der klanglichen Identität der beiden sich gegenüberstehenden Marken besteht. Zudem bestünde zwischen den streitgegenständlichen Marken Warenidentität, da Apple die Gemeinschaftswortmarke IPOD unter anderem für Geräte und Behälter für Haushalt und Küche schützen lassen hat. Auch lehne sich die Marke ,,EiPott“ an die in der Europäischen Gemeinschaft bekannten Marke ,,iPod“ an und nutze sie daher unerlaubt im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 c der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV)  aus. Soweit das Rechtliche. Tatsächlich ist nun zu hören, dass das Odenwalder Unternehmen seine Verkaufszahlen gerade in letzter Zeit erheblich steigern konnte. Zudem steht dem Unternehmen eine Umtaufe des Eierbechers ins Haus. Also gleich zwei Gründe zum Feiern, vielleicht  mit einem ,,Ei,ei…“ – Sie wissen schon! Da auch dieser Slogan  zumindest urheberrechtlich geschützt ist, lassen wir es hierbei bewenden .

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne