15 Euro Schadensersatz pro Musiktitel bei Filesharing

 

Eine neue Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum illegalen Up- bzw. Download hat in der letzten Woche für einigen Wirbel, sowohl auf Seiten der Abmahner, als auch auf Seiten der Abgemahnten gesorgt. So haben die Richter des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09 entscheiden, dass lediglich 15 Euro Schadensersatz für einen illegal verbreiteten Musiktitel in Tauschbörsen zu zahlen ist.

Geklagt gegen Vater und Sohn hatten Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den Titeln ,,Engel“ der Künstlergruppe Rammstein und ,,Dreh dich nicht um“ von Westernhagen.

Der zur Tatzeit knapp 16 jährige Sohn hatte diese Titel illegal in einer Internettauschbörse zur Verfügung gestellt, ohne Wissen seines Vaters. Die Rechteinhaber ließen daraufhin Vater und Sohn abmahnen und verlangten jeweils 300 Euro Schadensersatz pro Musiktitel.

Die Hamburger Richter stellten bezüglich des Sohnes fest, dass er durch das illegale zur Verfügung stellen der Musiktitel Urheberrechte der Inhaber verletzt hat und demgemäß zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Höhe der Schadensersatzforderung begrenzten die Richter jedoch auf 15 Euro pro Musiktitel. Zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stellten die Richter darauf ab, was vernünftige Parteien beim Abschluss eines Lizenzvertrages als Lizenzgebühr für die Nutzung der Musiktitel vereinbart hätten. Zudem bezogen sie in ihre Entscheidung die üblich anfallende Lizenzgebühr bei der Gema mit ein. Auch berücksichtigte das Gericht, dass es sich bei diesen Titel um ältere Aufnahmen handelte, die auch nur für eine kurze Zeit zum Download in der Internetbörse zur Verfügung standen.

Die Klage gegen den Vater wiesen die Hamburger ab, da er weder Täter noch Teilnehmer des illegalen Up-und Downloads gewesen war. Richtigerweise gingen die Richter davon aus, dass der Vater lediglich als Störer haftet mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch ausscheidet.

Vor dem Hintergrund dieses Urteils dürfte es zukünftig schwerer werden, Schadensersatzforderungen in dreistelliger Höhe zu verlangen, wenn:

1. die Musiktitel nur relativ kurz zur Verfügung gestellt wurden

2. es sich um ältere Aufnahmen handelt.

Insbesondere  das erst genannte Kriterien dürfte zukünftig auch bei illegalem Filesharing von aktuellen Aufnahmen eine noch größere Bedeutung für die Höhe des Schadensersatzes spielen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne