Haftungssauschluss bei Open Source Software mit deutschem Recht nicht vereinbar

 

Der Vorteil von Open Source Software liegt auf der Hand. Der englische Begriff ,,Open Source“ bedeutet ins Deutsche übersetzt ,,quelloffen“.

Open Source bezeichnet demnach ein Bündel von Lizenzen für Software, deren Quelltext für jedermann öffentlich zugänglich ist. Open Source Software kann demnach beliebig oft von Privatpersonen oder Firmen benutzt, kopiert und verbreitet werden. Zudem wird in zahlreichen Lizenzverträgen die Haftung für die bereit gestellte Software ausgeschlossen.

In diesem Vorteil liegt jedoch zugleich aus rechtlicher Sicht ein Nachteil. Denn ein solcher Haftungsausschluss ist keineswegs mit deutschem Recht vereinbar.

Insbesondere kommt eine Haftung des Programmierers nach den Gewährleistungsvorschriften des Werkvertrags- und Kaufrechts in Betracht, wenn der Programmierer für die Überlassung der Software eine Gegenleistung erhält, die über die Abdeckung seiner Unkosten hinausgeht und der Vertrag weitere Vertragsbedingungen, als die der Softwareüberlassung enthält.

So können den Programmierer durchaus Mängelgewährleistungsansprüche, wie Ansprüche auf Nachbesserung, Minderung des Entgelts und Schadensersatz treffen. Auch Schadensersatz für sogenannte Mangelfolgeschäden, also Mängel, die durch die fehlerhafte Software an der Hardware des Users oder an anderen in Verbindung mit der Software kommenden Sachen entstehen, sind denkbar.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne