Preisauszeichnung im Internet

 

Leicht Erkennbar, Gut Wahrnehmbar, Eindeutig, Transparent, Neben der Ware oder Dienstleistung

Dies sind die Kriterien, die der Gesetzgeber und die Rechtsprechung zur Preisauszeichnung beim Angebot von Waren und Dienstleistungen für den gesamten Internetauftritt aufgestellt hat. Es macht also keinen Unterschied, ob die Waren und/oder Dienstleistungen im eigenen Onlineshop oder auf Ebay, Amazon und Co. angeboten werden. Was bedeutet dies nun für den Onlinehändler?

Beim Angebot von Waren und Dienstleistungen ist der Onlinehändler zuerst einmal verpflichtet, umfassende Preisangaben zu geben. Richtigerweise ist dabei der Preis inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten anzugeben. Hinzu treten weitere Kosten, wie z.B. anfallende Steuern und Zölle.

Zum Zweiten muss der Onlinehändler, diese Preisangaben in  unmittelbarer Nähe zum Angebot setzen. Es genügt eben nicht, wenn die Preisangabe sich lediglich am Ende der Angebotsseite befindet und keine Verbindung zur Ware oder Dienstleistung durch Sternchenverweis oder Link aufweist.

Zum Dritten ist der Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss alle anfallenden Kosten, insbesondere den Gesamtpreis auf einen Blick erkennen kann. Dringend zu empfehlen ist hierbei, den Warenkorb so zu programmieren, dass der Warenkorb diesen Anforderungen genügt. Insbesondere muss der Verbraucher über den Warenkorb jederzeit eine aktuelle Information darüber erhalten, welche Ware er zu welchen Preis in den Warenkorb gelegt hat und welche Kosten unter Darstellung der jeweiligen Höhe zusätzlich anfallen.

Onlinehändler sollten diese gesetzlichen Anforderungen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Regelmäßig werden Verstöße in diesem Bereich erfolgreich durch Mitkonkurrenten kostenpflichtig abgemahnt.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne