Wer eine Vertragsbeziehung erzwingen will, handelt rechtswidrig

 

Dies stellten Richter des Oberlandesgerichts Hamburg mit Urteil vom 17.07.2010 – Az.: 5 U 16/10 ausdrücklich fest. In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, wie sich rechtsmissbräuchliches Verhalten auf einen begründeten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auswirkt.

So hatte ein Mitbewerber eine eindeutige Wettbewerbsverletzung seines Konkurrenten abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Im Vorfeld hatte er dem Abgemahnten wie folgt gemailt:

,, Es gibt zwei Möglichkeiten, wie wir miteinander verfahren:

1. Abmahnung durch Rechtsanwalt mit entsprechenden Kosten, Rücknahme der Produkte aus dem Markt, viel Ärger mit Kunden oder

2. Sie beenden die Zusammenarbeit mit Ihrem heutigen Lieferanten (dessen Name mich sehr interessieren würde) und setzen unsere Filter ein.“

Angesichts dieser Mail erklärten die Hamburger Richter, dass der Mitbewerber keinen Anspruch auf die Unterlassungserklärung habe. Dies Mail zeige eindeutig, so die Richter, dass es dem Mitbewerber um sachfremde Zwecke ging, nicht um den Schutz der Allgemeinheit vor wettbewerbswidrigem Verhalten. Diese Mail habe einzig dem Zweck gedient, dem Konkurrenten eine Vertragsbeziehung zum eigenen Vorteil durch das Inaussichtstellen eines ,,Übels“ aufzuzwingen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne