Urheberrecht/ Wettberbsrecht- Abmahnungen per Mail?

 

Gestern war wieder so ein  Tag …

Nachdem ich die Kanzleitür hinter mir zugezogen hatte, freute ich mich innerlich auf die kommende Chorprobe des Magdeburger Kantantenchores  zum Requiem von Mozart.

Kaum hatte ich die Tür zum Probenraum geöffnet, wurde ich schon von allen Seiten bestürmt, ungefähr so:

Man habe gehört, Abmahnungen werden nun bereits schon  per Mail geschickt. ( Es folgten die üblichen Bemerkungen, die ich aus strafrechtlichen Gründen nicht wiederholen werde.)

Und überhaupt habe man sowieso schon eine per Abmahnung erhaltende Mail gelöscht und in den virtuellen Papierkorb verschoben. (Der Delinquent blickte hierbei triumphierend in die Runde!)

,,Und was meint die Anwältin dazu?“ stand und steht die Frage bis heute bedeutungsschwer im Raum.

Nun gut, dann will ich einmal auf diesem Wege hierzu Stellung nehmen.

Eine Abmahnung soll den Rechtsverletzer darauf aufmerksam machen, dass sein Verhalten gegen gesetzliche Vorschriften, z. B. gegen das Urheberrechtsgesetz beim Filesharing, gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs, gegen die Preisangabenverordnung oder gegen das Textilkennzeichnungsgesetz u.v.m. verstößt.

In welcher Form die Abmahnung erfolgt, ist  unerheblich. Sie kann schriftlich per Post, per Fax, auch per Mail! erfolgen. Sogar eine mündliche Abmahnung per Telefon ist vor allem in eilbedürftigen Fällen möglich. Liegt eine Eilbedürftigkeit nicht vor, ist lediglich aus Beweisgründen zur schriftlichen Abmahnung zu raten.

Fazit:

Wer eine Abmahnung erhält, egal auf welchem Wege, sollte tunlichst davon absehen, diese zu löschen und/ oder seinem Papierkorb zuzuführen. Sollten aufgrund der Form der Abmahnung Zweifel an der Identität des Abmahners bestehen, ist dringend eine wie auch immer geartete Recherche zu empfehlen.

Schlussbemerkung

Die Aufführung des Requiem von Mozart erfolgt übrigens am 14. November 2010 in der Pauluskirche und zwar ohne Rechtsverstoß.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne