Internetrecht – Abbruch einer ebay – Auktion kann zu Schadenersatz führen (AG Gummersbach, 28.06.2010 – 10 C 25/10)

 

Das Amtsgericht (AG) Gummersbach entschied vor kurzem, wie damit umzugehen ist, wenn ein Verkäufer von Waren auf ebay sein Angebot vor dem Ende der Auktion unberechtigt abbricht und die Lieferung der ersteigerten Ware verweigert.

Der Verkäufer hatte Felgen für einen Pkw Porsche für ein Startgebot von 1,00 € bei ebay eingestellt. Der Kläger gab als einziger ein Gebot von 1,00 € ab. Bereits fünf Tage vor dem eigentlichen Ende der Auktion nahm der Verkäufer sein Angebot bei ebay heraus und beendete damit die Auktion. Der Kläger verlangte die Lieferung der Felgen die Zahlung von 1,00 €. Der Verkäufer verweigerte die Lieferung. Daraufhin verlangte der Käufer Schadensersatz statt der Lieferung für eine gleichwertige Ersatzbeschaffung

Das AG Gummersbach gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten zu Schadenersatz statt der Leistung (Lieferung der Felgen). Zwischen den Parteien sei wirksam ein Kaufvertrag zustande gekommen. Das Einstellen der Felgen bei ebay stelle ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB dar, verbunden mit der Erklärung, er nehme zum Auktionsende das dann höchste Gebot an. Gleichzeitig wurden die Bedingungen von ebay von beiden Parteien einbezogen, wonach bei vorzeitiger Beendigung ein Vertrag über den Erwerb durch den zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommen sollte.

Der Verkäufer konnte daher nicht Folgenlos sein Angebot zurücknehmen. Ein Anfechtungsrecht stand dem Verkäufer ebenfalls nicht zu.

Nachdem der Verkäufer die Leistung – Lieferung der Felgen – verweigert hatte, war er so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt hätte, §§ 280, 281 BGB. Er durfte sich daher anderweitig die Felgen beschaffen und den hierfür erforderlichen Kaufpreis vom Verkäufer verlangen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael