Internetrecht- Wertersatz nach § 375 Absatz 3 Satz 1 und 2 BGB

 

Der Bundesgerichtshof hat erneut mit Urteil vom 03.02.2010 -VIII ZR337/09 zur Frage der Wertersatzpflicht des  Käufers beim Widerruf eines Fernabsatzvertrages Stellung genommen und die Wertersatzpflicht des Verbrauchers abgelehnt.

Sachverhalt

Der Verbraucher erwarb bei einem Internethändler ein Wasserbett für einen Preis von 1.265 Euro. Der Internethändler machte den Verbraucher per Mail darauf aufmerksam, dass durch das Befüllen des Wasserbettes mit Wasser ein Wertverlust entsteht, da das Wasserbett dann nicht mehr als neuwertig verkauft werden kann.

Nachdem der Käufer das Wasserbett aufgebaut und mit Wasser befüllt hatte, machte er von seinen Widerrufsrecht Gebrauch. Vom Internethändler forderte er den gesamten Kaufpreis zurück, der Händler erstattete lediglich 258 Euro mit Hinweis auf den Wertverlust.

Der BGH gab dem Käufer mit der Begründung recht, das dieser nur die Ware geprüft habe und er daher trotz eines möglicherweise eingetretenen Wertverlust den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann.

Rechtslage

Ausgangspunkt ist § 375 Absatz 3 Satz 1 BGB. Hiernach hat der Verbraucher bei rechtzeitigem Widerruf des Fernabsatzvertrages Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Hiervon abweichend bestimmt § 375 Absatz 3 Satz 3 BGB, dass der Verbraucher dann keinen Wertersatz leisten muss, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

Zudem bestimmt Artikel 6 Absatz 1 der Fernabsatzrichtlinie 97/7 zum Widerrufsrecht, dass dem Verbraucher nach Widerruf lediglich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren auferlegt werden können.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne