IT-Recht – Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für unerlaubten E-Mail Versand

 

Die Ansprache eines Kunden per Mail ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann nicht wettbewerbswidrig, wenn der Kunde vorher ausdrücklich darin eingewilligt hat, Werbung oder News per Mail zukünftig vom Unternehmen  zu erhalten. Fehlt es an einer solchen Einwilligung, können Unterlassungs- Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen den Geschäftsführer des Unternehmens persönlich geltend gemacht werden.

Diese Rechtsprechung hat sich nunmehr nach dem Urteil des OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I 20 U137/09, welches bereits am 24.11.2009 gesprochen wurde, verfestigt.

Nach ständiger Rechtsprechung begründet sich die persönliche Haftung des Geschäftsführers wie folgt: Der Geschäftsführer, der für die Durchführung von Werbeaktionen aller Art, also auch per E-Mail Versand verantwortlich zeichnet, ist dazu verpflichtet, zumindest stichprobenweise vor Veranlassung der Werbeaktion zu kontrollieren, ob wirksame Einwilligungen in die Werbung per E-Mail vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn Kundendaten verwendet werden, die von einem anderen Unternehmen unter der Zusicherung der Ordnungsgemäßheit erhoben wurde. Eine nachträgliche Überprüfungen der Einwilligungen, insbesondere nach Beanstandungen, genügt nicht.

Ist es nun zur Abmahnung gekommen, gilt es zu handeln. Bei Streitwerten bis zu 22.000 Euro und mehr, ist ein ,,Aussitzen der Sache“ nicht zu empfehlen.

Keineswegs sollte die Klärung der Angelegenheit dem Unternehmen überlassen werden, von dem man die Kundendatenbank erhalten oder das man mit der Durchführung des E-Mail Versands beauftragt hat. Jegliche Verzögerungen und ihre Folgen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne