Medienrecht- Was verboten ist, hat einen besonderen Reiz oder warum eine Rechtsanwältin alle Geschäfte betreten darf.

 

Kaum zu glauben, was ein Wochenendbummel durch die Ottostadt Magdeburg zu Tage bringen kann! Eigentlich wollte ich ein bekanntes Kaufhaus betreten um dort ,,Schöner zu shoppen“ (so jedenfalls der Werbeslogan von Karstadt), als mich ein Verbotsschild magisch anzog. Bei dem Verbotsschild handelte es sich um ein circa DIN A4 großes weißes Blatt, das in der Eingangstür eines Geschäftes hing und auf dem sinngemäß Folgendes zu lesen war: ,,Zugang für Mitarbeiter der GEZ  verboten. Unberechtigter Zugang wird als Hausfriedensbruch verfolgt!“ Die Inhaberin ,,XY“.

Aha, dachte ich, so sieht es also aus, wenn Urteile praktisch in die Tat umgesetzt werden. Denn  Richter des Amtsgerichts Bremen  hatten im Sommer, genauer  mit Urteil vom 23. August 2010, Aktenzeichen 42 C 43 /10 entschieden, dass ein gegenüber Mitarbeitern der GEZ ausgesprochenes Hausverbot rechtmäßig ist und die GEZ daher jeglichen Zutritt zu den Geschäftsräumen der Kläger zu unterlassen  hat.

Im März 2007 hatten nämlich die Kläger allen Mitarbeitern der GEZ schriftlich ein Hausverbot erteilt, und dies damit begründet, dass sich die Rundfunkgebührenbeauftragten nötigend und impertinent verhalten hätten.  Zudem hätten die GEZ- Mitarbeiter Kundengespräche unterbrochen und gestört. Nachdem wiederum ein Mitarbeiter der GEZ die Geschäftsräume betrat, klagten die Bremer Geschäftsinhaber und forderten die Verurteilung der Beklagten und all ihrer Mitarbeiter dahingehend, dass sie zukünftig das Betreten der Geschäftsräume unterlassen.

Die Bremer Richter gaben der Klage statt. Ihrer Ansicht nach, stehen den Mitarbeitern der GEZ keine hoheitlichen Zwangsrechte zu. Die Beklagte habe keine weitergehenden Ansprüche, als die Auskunftsansprüche des § 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

Mit anderen Worten: Es gibt derzeit keine Rechtsgrundlage, mit der sich die GEZ  gegen den Willen des Eigentümers/ Inhabers Zutritt zu den Räumen verschaffen kann. Aufgrund dessen kann ein Eigentümer gegenüber Rundfunkgebührenbeauftragten wirksam ein  Hausverbot aussprechen.

Doch Achtung! Auch wenn bis zum Jahre 2013 noch viel Wasser die Elbe herunterfließt, wird im Jahre 2013 das Hausverbot nicht mehr viel nützen.

Der neue Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der am 01.03.2013 in Kraft treten soll, sieht vor, dass Beiträge für Firmen künftig pro Betriebsstätte erhoben werden sollen und die Höhe des Beitrages sich an der Anzahl der Mitarbeiter bemisst.

Zu guter Letzt: Rechtlich mag das Hausverbot in Ordnung gehen, aber mal ganz ehrlich, welche Außenwirkung  hat denn wohl so ein ins Auge fallende Verbotsschild?!

Daher ein kleiner Tipp am Rande: Es gibt immer noch die gute alte Post, Faxgeräte und die Möglichkeit Mails zu versenden.

Sobald ein schriftliches Hausverbot die GEZ nachweislich  erreicht, gilt dies für alle Mitarbeiter der GEZ, unabhängig davon, ob diese davon Kenntnis haben oder nicht, so die Bremer Richter.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne