Trauer im World Wide Web

 

Passend zu dem heutigen trüben tristen und nebelig verhangenen Novembertag, hörte ich auf meinem Lieblingsradiosender bei der Fahrt zur Kanzlei einen Beitrag über sogenannte virtuelle Friedhöfe. So sollen virtuelle Trauerportale im Trend des World Wide Web liegen. Dabei spiele es keine Rolle, ob um Mensch, Tier oder Gegenstand, Unbekannt oder Bekannt, Promi oder Semipromi getrauert wird, so der Moderator.

Zuerst wollte ich es nicht so richtig glauben. Google belehrte mich doch eines Besseren. Nachdem ich den Suchbegriff ,,Virtuelle Friedhöfe“ eingegeben hatte, erhielt ich ca. 82.000 Treffer und erfuhr bei näherem Hinsehen, dass es sogar bereits ,,Platzhirsche“ in diesem Dienstleistungsbereich gibt.

Ob durch Trauerportale sinnvolle und hilfreiche Unterstützung gegeben wird, vermag ich nicht zu beurteilen. Was ich jedoch beurteilen kann, sind die rechtlichen Aspekte, die bei vielen Anbietern im Argen liegen.  Auch wenn es sich bei den Internetseiten um Trauerprotale handelt, und damit um Portale, die den Menschen eine Möglichkeit der Trauer, der inneren Einkehr und Ruhe geben wollen, die natürlich in der Gestaltung ihren Ausdruck finden muss, sind rechtliche Vorgaben einzuhalten.

Wer diese Art der Dienstleistung für den Verbraucher anbietet, unterliegt dem Fernabsatzrecht. Nach dem Fernabsatzgesetz treffen den Diensteanbieter vielgestaltige Informationspflichten. So muss der Dienstleister über seine  Identität, über die wesentlichen Merkmale seiner Dienstleistung, über den Zeitpunkt des Zustandekommens der Vertrages, über die eventuelle Kostenpflichtigkeit und über vieles Weitere informieren. Insbesondere sollte jeder Dienstleister ein Impressum und eine Datenschutzerklärung vorhalten. Daneben haben Anbieter zahlreiche weitere Vorgaben, w.z.B. das Urheberrechtsgesetz und das UWG zu beachten. Auch strafrechtliche Aspekte können eine Rolle spielen, wenn es um die Verunglimpfung Verstorbener oder deren Angehöriger z.B. im Gästebuch geht.

Damit das Trauerportal kein Trauerspiel für den Dienstleister wird, ist also rechtlicher Rat geboten.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne