Wettbewerbsrecht: Zur UVP fragen Sie bitte Ihren Anwalt

 

Beim Verkauf von Medikamenten und apothekenpflichtigen Produkten im Internet spielt das Werberecht für Heilberufe eine wesentliche Rolle. So wird es z.B. nach § 5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) als irreführend und damit als wettbewerbswidrig angesehen, wenn  Arzneimittel unter Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) beworben und angeboten werden.

Ein unverbindlicher Verkaufspreis wird regelmäßig dem Händler vom Hersteller/Lieferanten und/oder Importeur für den Verkauf der Produkte an den Verbraucher empfohlen.

Beim Verkauf von Medikamenten darf eine solche Empfehlung nicht erfolgen. Vielmehr wird die Preisbildung gesetzlich anhand der Arzneimittelpreisverordnung im Zusammenhang mit der sogenannten ,,Lauer Taxe“ vorgeschrieben. Bei der ,,Lauer Taxe“ handelt es sich um eine Datenbank für alle in Deutschland zugelassenen Arzneimittel und apothekenüblichen Waren, die neben der Artikelbezeichnung, Darreichungsform, Packungsgröße u.v.m. insbesondere auch die Endpreise enthält. Diese Endpreise sind für alle Händler verbindlich.  Eine Werbung mit einer UVP kommt daher überhaupt nicht in Betracht. Aufgrund der Wettbewerbswidrigkeit einer solchen Werbemaßnahme sind kostenpflichtige Abmahnungen wahrscheinlich.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne