Internetrecht – Negative Bewertungen auf ebay bedingt zulässig (AG München, Urt.16.12.2010 – 142 C 18225/09)

 

Das Amtsgericht (AG) München hat kürzlich zu der Frage Stellung genommen, inwieweit die negative Bewertung eines Verkäufers auf ebay im Rahmen der freien Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung zulässig sei.

Auf Löschung der (negativen) Bewertung geklagt hatte ein ebay – Händler, der als gewerblicher Verkäufer aufgetreten war und einen gebrauchten Laptop verkauft hatte. Der Käufer wollte den Kaufvertrag nicht wie in den Bedingungen des Verkäufers, sondern über ein Treuhandkonto abwickeln und bot nach dem Zuschlag auch an, dass er das Notebook abzuholen. Der Verkäufer lehnte diese Vorgehensweise ab, bestand auf den vorgegebenen Zahlungsarten und drohte sofort mit einem Rechtsanwalt, falls er deswegen eine negative Bewertung erhalten sollte. Der Käufer bewertete den Verkäufer daraufhin negativ, da er sofort mit einem Anwalt drohe und auch nicht als gewerblicher Verkäufer den Vertrag abwickeln wolle, obwohl er ihn über seine gewerbliche ebay – Seite verkauft hatte.

Der Verkäufer sah dies als nicht gerechtfertigt an, da er nicht mit einem Anwalt „gedroht“ habe und auch in der Verkaufsbeschreibung darauf hingewiesen habe, dass der Laptop aus Privatbesitz stamme.

Das Gericht sah die negative Bewertung als zulässig an. Lediglich Beleidigungen, Schmähkritik und unwahre Tatsachenbehauptungen seien von der Freiheit der Meinungsäußerung ausgenommen. Die negative Bewertung sei nicht geeignet, vom Schutz der Meinungsfreiheit ausgenommen zu werden. Beide Angaben in der Bewertung seien wahr. Die Ankündigung anwaltlicher Schritte sei als Drohung zu verstehen. Die Erwähnung des Verkaufs aus Privatbesitz sei so zu verstehen, dass der gewerblich angemeldete Verkäufer Produkte so verkaufe, dass die Verbrauchsgütervorschriften unter Umständen keine Anwendung fänden.

Darüber hinaus unterwerfe sich der Nutzer von ebay gerade dem Bewertungssystem, um potentiellen Käufern, die in der Regel den Verkäufer nicht kennen, eine Einschätzung des Geschäftspartners zu ermöglichen. Daher müssten auch negative Bewertungen hingenommen werden.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael