Wettbewerbsrecht- Rechtswidrige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit

 

Der Händler, der seine Rechnung mit dem Zusatz: ,,Bei uns erhalten Sie Ihre Rechnung mit ausgewiesener 19% Mehrwertsteuer“ erstellt, handelt wettbewerbswidrig, entschied das OLG Braunschweig mit Beschluss vom 02.09.2010, Aktenzeichen 2 U 36/10.

Rechtlicher Hintergrund ist folgender:

Der Hinweis, dass die Rechnung mit Mehrwertsteuer ausgestellt wird, ist eine wettbewerbswidrige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, da der Händler gesetzlich hierzu verpflichtet ist.

Nach § 14 Abs. 4 Ziff. 8 Umsatzsteuergesetz muss eine Rechnung  unter anderem das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung enthalten. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe gehen die Braunschweiger Richter davon aus, dass eine Rechnungsausstellung unter Angabe der ausgewiesenen Mehrwertsteuer im gewerblichen Handel üblich ist.

Demnach erübrigt sich nicht nur ein besonders hervorgehobener und deutlich gestalteter Hinweis auf die Mehrwertsteuer, sondern verbietet sich sogar  vor dem Hintergrund des unlauteren Wettbewerbsgesetzes. Hiernach verstößt jede Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, S. 1, S. 2 Ziff. 1, § 8 Abs. 1 und 3 Ziff. 1 UWG.

Wettbewerbsrechtlich drohen daher berechtigte kostenpflichtige Abmahnungen, Unterlassungs-und Schadensersatzansprüche.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne