Filesharing – Auskunftsanspruch hinsichtlich Nutzerdaten auch abhängig von Aktualität des angebotenen Werkes (OLG Köln, 27.12.2010, Az. 6 W 155/10)

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte in einem Beschwerdeverfahren über den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers zu entscheiden, wann dieser Auskunftanspruch gegeben sei. Der Antragsteller ist der Rechteinhaber, dem der Auskunftanspruch vom Landgericht zunächst vollständig verweigert worden war. Der Rechteinhaber hatte Rechtsverletzungen bei den Werken „Männersache“ und „Horst Schlämmer- Isch kandidiere“ festgestellt und wollte nunmehr Auskunft über den Nutzer, der die Werke angeboten hatte.

Nur mit Hilfe des Auskunftanspruchs lässt sich der Anschlussinhaber identifizieren, da damit der Telekommunikationsanbieter verpflichtet wird, die Adressdaten herauszugeben. Dem Rechteinhaber liegt immer nur die zum Anschluss gehörende IP-Adresse vor.

Das OLG stellte fest: „Die Gestattung gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG setzt das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG voraus. Dieser wiederum erfordert sowohl, dass der Auskunftsverpflichtete in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG), als auch, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt.“

Das OLG stellte weiter fest, dass das gewerbliche Ausmaß bereits dann gegeben sein kann, wenn ein einzelnes Werk angeboten wird, welches entweder einen besonders hohen Wert hat (z.B. Computerprogramm im Wert von EUR 500) oder wenn das angebotene Werk (Film oder Musik) jünger als 6 Monate ist. Bei der Zeitbemessung kommt es bei Filmen nicht auf den Kinostart an, sondern auf den Beginn der Veröffentlichung der DVD. Nach Ablauf der Verwertungsphase müssten noch besondere Umstände hinzutreten, die ein gewerbliches Ausmaß begründen könnten (z.B. anhaltender kommerzieller Erfolg).

Da vorliegend der DVD – Start des Films „Horst Schlämmer- Isch kandidiere“ noch nicht länger als 6 Monate zurück lag, wurde der Auskunftanspruch insoweit bejaht.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael