Auch formell fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind abmahnfähig

 

Dass selbst Widerrufsbelehrungen abgemahnt werden können, die lediglich in ihrer Form vom gesetzlichen Muster abweichen, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.12.2010 Az: VIII ZR 82/10 festgestellt. Der BGH sieht es als abmahnfähig an, wenn der Widerrufsbelehrung  die im Muster vorgeschriebene Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und die die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“ fehlen. Lediglich die Überschrift „Widerrufsrecht“ genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht, da nach Ansicht der Richter des BGH verschleiert werde, dass der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht hat, sondern auch erhebliche Pflichten im Falle der Ausübung dieses Rechts. Die Karlsruher Richter fordern also eine deutliche dem gesetzlichen Muster angepasste Gestaltung, wobei die Widerrufsbelehrung im Format und Schriftgröße abweichen darf, sofern sie leserlich bleibt.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne