Internetrecht – Fristbeginn bei Verkauf richtet sich nach Einstelldatum (AG München, Urteil vom 10.09.2010 – 271 C 20092/10)

 

Das Amtsgericht (AG) München hatte darüber zu entscheiden, wann bei einer versprochenen Bonusleistung bei „Kauf innerhalb von drei Tagen“, die Frist beginnt. Geklagt hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens, der auf dem Internetportal „mobile.de“ den Pkw mit dem Zusatz  „Kauf innerhalb den ersten 3 Tagen gibt’s noch 1.000,00 Euro in BAR von mir!“ gekauft hatte.

Der Verkäufer hatte den Gebrauchtwagen spätestens am 10.03.2010 in dem Internetportal eingestellt. Der Kläger rief am 18.03.2010 die Internetseite auf und schloss am 19.03.2010 einen Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen. Der Kläger verlangte die 1.000,00 Euro, da er innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis den Pkw gekauft habe. Der Beklagte verweigerte dies, da das Angebot bereits länger als drei Tage im Internet gestanden habe. Das Gericht gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab.

Das Gericht argumentierte mit den Grundsätzen des BGB, wonach ein Angebot immer vom Verständnishorizont eines durchschnittlich Beteiligten zu betrachten ist. Hiernach habe man den Zusatz „innerhalb der ersten 3 Tage“ nur so verstehen können, dass damit innerhalb der ersten drei Tage ab Einstellung des Angebots gemeint sei. Dies schon deshalb, weil jeder andere Zeitpunkt für den Verkäufer gar nicht überprüfbar sei.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael