Internetrecht – Link auf Anbieter von „Kopierknackersoftware“ zulässig (BGH , Urt.v.14.10.2010 – I ZR 191/08)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob in einem Urteil die Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf, welches dem „heise“ – Verlag zuvor noch untersagt hatte, einen Link auf die Seite eines Anbieters zu setze, welcher Software zur Umgehung von  Kopierschutzmaßnahmen anbot.

 

Gegen den von heise gesetzten Link hatten sich einige Plattenfirmen gewandt, da sie die Verlinkung nicht mehr als vom Presserecht gedeckt sahen. Der Nutzer werde vielmehr zu illegalem Handeln durch den Link aufgefordert. Das OLG München als Vorinstanz sah sogar eine Verantwortung von heise, die über eine Mitstörerhaftung hinausgehe und zu einer Teilnehmerhaftung in Form der Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung führe. Der Anbieter der Kopierknackersoftware verstoße gegen § 95a Abs.3 UrhG, welcher die Umgehung technisch wirksamer Kopierschutzmaßnahmen verbiete.

 

Der BGH schob der Beurteilung des OLG München nun einen recht konsequenten Riegel vor. Der BGH sah das verlinken als zulässiges Mittel journalistischer Berichterstattung an. Würde der Link als Fußnote zum redaktionell berichtenden Teil im Zusammenhang stehen, spräche dies für dessen Zulässigkeit. Solle dagegen dem Leser alleine die Beschaffung von illegaler Software erleichtert werden, müsste dies anders beurteilt werden.

 

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael