Wettbewerbsrecht – Datenübermittlung durch Facebook „Gefällt mir“ – Button“ kein Wettbewerbsverstoß (LG Berlin, Beschluss v. 14.03.2011 – 91 O 25/11)

 

Das Landgericht (LG) Berlin hatte in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, inwiefern die Datenübermittlung durch die Betätigung des „Gefällt mir“ – Buttons von Facebook einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ein Mitbewerber eines Unternehmens, das u. a. Sterntaufen vertreibt, aber keinen „Gefällt mir“ – Button installiert hatte, hatte beantragt, dies dem Mitbewerber mit dem „Gefällt mir“ – Button untersagen zu lassen.

 

Durch die Einbindung des „Gefällt mir“ – Buttons wird bewirkt, dass Daten von bei Facebook eingeloggten Nutzern an Facebook übertragen werden, selbst wenn diese den Button nicht benutzen. Nicht geklärt ist, inwieweit Daten übertragen werden, wenn der Nutzer nicht bei Facebook eingeloggt ist.

 

Das LG hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten nach § 4 Nr.11 UWG wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz (TMG), hier § 13 TMG, nur dann in Betracht käme, wenn § 13 TMG auch eine Norm sei, die das Marktverhalten regulieren wolle. Dies könne aber nicht angenommen werden. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

 

„Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.“

 

Da das LG bereits keine geeignete Verbotsnorm in § 13 TMG gesehen hat, prüfte es erst gar nicht, ob die Verwendung des „Gefällt mir“ – Buttons geeignet sei, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

 

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael