Wettbewerbsrecht – Erwerb von Versicherungsleistungen bei Flugbuchung nur gesondert möglich (OLG Jena, Urt. v. 06.04.2011 – 2 U 783/10)

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hatte darüber zu befinden, inwieweit es zulässig ist, dass bei einer Flugbuchung während des Buchungsvorgangs eine Versicherungsleistung automatisch mit im Warenkorb abgelegt wird und der Kunde erst am Ende des Buchungsvorgangs entscheiden kann, ob der diese wieder heraus nimmt.

 

Das OLG entschied, dass die beklagte Fluglinie wettbewerbswidrig handele, wenn sie das so genannte „opt-out“ – Verfahren verwende. Bei diesem Verfahren muss der Kunde ausdrücklich widersprechen, während bei dem „opt-in“ Verfahren der Kunde ausdrücklich zustimmen muss. Geregelt wird dies für Flugbuchungen durch die europäische Verordnung § 23 Abs. 1 S. 4 VO EG Nr. 1008/2008. Bekannt ist diese Vorgabe „opt-in“ auch für eine Einwilligung beispielsweise bei dem Einverständnis zur Zusendung von Newslettern, Anrufen etc im Rahmen von Bestellungen im Internet.

 

Das OLG entschied, dass diese Verordnung, die ausdrücklich bei Flugbuchungen für Zusatzleistungen die „opt-in“ Variante vorsieht, eine Marktverhaltensregel sei. Durch den Verstoß gegen die Marktverhaltensregel liege auch ein Verstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Der Kunde werde zu keinem Zeitpunkt gefragt oder darüber informiert, dass eine Zusatzleistung in den Warenkorb gelegt werde. Die Beklagte muss daher diese Verhaltensweise unterlassen.

 

Anmerkung: Nicht jedes wettbewerbswidrige Verhalten berechtigt auch gleichzeitig zu einer Anfechtung eines Vertrages durch einen Verbraucher. Dennoch kann auch eine Argumentation wie im vorliegenden Fall einem Verbraucher helfen, seine Rechtsposition zu verbessern.

 

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael