Pflichten des Händlers beim Verkauf von Spielzeug ab 20. Juli 2011

 

A. Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeugen und der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Nur neues Spielzeug, das nach dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wird

Alle Waren mit Spielewert, wobei der Spielewert vom Hersteller beabsichtigt sein muss, jedoch nicht alleiniges Kriterium

Spielzeug für Kinder bis 14 Jahren

B. Ihre Prüfpflichten

Prüfen:

I. Ist Spielzeug mit der Konformitätserklärung versehen?

II. Ist Spielzeug Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, sowie weitere Unterlagen (Kontaktinformationen des Herstellers)  in deutscher Sprache beigefügt.

III. Ist die Kennnummer (Typen-Chargen-Modell-oder Seriennummer) am Spielzeug angebracht?

IV. Sind die Kontaktdaten des Herstellers (sowohl Hersteller der EU, als auch außerhalb der EU) auf oder beim Spielzeug vorhanden (Namen, Handelsnamen, eingetragene Marke, Kontaktanschrift, zentrale Stelle unter der Händler kontaktiert werden kann?

V. Ist die CE-Kennzeichnung auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht?

B. Ihre Pflichten zur Kennzeichnung im Onlinehandel

I. Form

deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich, zutreffend, in deutscher Sprache

Verbraucher muss die Informationen erhalten, bevor er Ware in den Warenkorb legt!

Alle Warnhinweise müssen mit dem Wort ,,Achtung“ beginnen. Bei mehreren Warnhinweisen genügt einmal ,,Achtung“ am Anfang der Liste.

II. Auszeichnungsanforderungen für alle Spielzeuge

Gefahrenhinweis auf Alter, wenn Mindest- oder Höchstalter vorgegeben

Gefahrenhinweis bezüglich Fähigkeiten des Benutzers oder Beaufsichtigung durch Erwachsene

Nicht alle Spielzeuge müssen einen Hinweis auf das Alter des Benutzers tragen. Diese Benutzereinschränkungen müssen nur angegeben werden, um eine sichere Benutzung des Spielzeugs zu ermöglichen. Die Hersteller können die Angabe eines Altersbereichs (2+, 6+,…) anbringen, diese darf aber nicht mit einem Warnhinweis verwechselt werden und hat nicht die gleiche rechtliche Bedeutung wie ein Warnhinweis.

Beispiele für Spielzeug, bei dem die Benutzereinschränkungen angegeben werden müssen:

· Kasten für chemische Versuche (erfordert ein Mindestalter und den Hinweis auf die Aufsicht durch Erwachsene)

· Tretroller (benötigen eine Angabe des Gewichts der Kinder, für die sie vorgesehen sind)

· Funktionelles Spielzeug (benötigt einen Hinweis darauf, dass eine Überwachung erforderlich ist)

III. Auszeichungsanforderungen für besondere Spielzeuge

Spielzeugkategorien:

Nr. 1: nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten

Spielzeuge, die eindeutig nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten geeignet sind, bitte nicht kennzeichnen (Fahrräder, Roller, fernsteuerbare Spielzeuge, Verkleidungskostüme in großen Größen, Strategiespiele)- Abmahngefahr bei Kennzeichnung, ebenso bitte keine Spielzeuge kennzeichnen, wenn  sie eindeutig für die Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt sind-ebenso Abmahngefahr

Maßstab der Beurteilung:  die Tatsache, dass Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist.

a. Andere benötigen Hinweis: ,,Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder

,, Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren  geeignet.“

b. Zusätzlich muss aus der Gebrauchsanweisung der Hinweis hervorgehen, mit welcher Gefahr die Verwendung einher geht.(mechanische, elektrische Gefahr, Stromschlaggefahr, Schnittgefahr, Giftgefahr, Brandgefahr, kleine Teile, Ersticken, Verschlucken, Strangulationsgefahr durch langes Seil, Erstickungsgefahr durch kleine Teile u.s.w.)

Nr. 2 Aktivitätsspielzeug

Alle Spielzeuge zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten durch Kinder bestimmt ist:

Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen, Krabbeln oder in Kombination- in oder auf dem Spielzeug (Schaukeln, Rutschen, Karussells, Klettergerüste, Trampoline, Planschbecken, Aufblasspielzeuge, die nicht für den Gebrauch im  Wasser vorgesehen sind)

a. Warnhinweis: ,,Achtung: Nur für den Hausgebrauch“.

b. Gebrauchsanleitung in Papierform beilegen,

Inhalt der Gebrauchsanleitung: wenn regelmäßige Überprüfung und Wartung notwendig, insbesondere wenn Spielzeug am Gerüst montiert und Hinweis darauf, dass bei Unterlassen Kipp-oder Stutzgefahr bestehen kann,

Anweisungen für sachgerechte Montage und Hinweise aus Teile, die bei falscher Montage zur Gefährdung führen können

Beschaffenheit der Aufstellungsfläche muss angegeben werden

Nr. 3 Funktionelles Spielzeug

Jedes Spielzeug, dass dieselben Funktionen erfüllt und so wie ein Produkt, Gerät oder eine Einrichtung benutzt wird, die für Erwachsene bestimmt sind und bei den es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell, Produkt, Gerät oder Einrichtung handelt (Nähmaschinen, Kaffeemaschinen u.s.w.)

a. Warnhinweis: ,,Achtung: Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen“.

b. Gebrauchsanleitung in Papierform

Inhalt: Anweisungen für Verwendung, Vorsichtsmaßregeln, die einzuhalten sind, Warnhinweis, dass sich Benutzer bei Nichtbeachtung Gefahren (Konkret benennen) aussetzt

Hinweis, dass das Spielzeug außer der Reichweite von Kindern unter einem bestimmten -vom Hersteller festzulegenden-Alter gehalten werden muss.

Nr. 4 Chemisches Spielzeug

Jedes Spielzeug, das den direkten  Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen und altersgemäße Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt.

(Chemiebaukasten, Kästen für Kunststoff-und Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik, Emaille und fotografische Arbeiten u.s.w.)

a. Warnhinweis: ,,Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen“.

b. Gebrauchsanleitung in Papierform

Inhalt: Hinweis auf gefährlichen Charakter der Stoffe und Gemische, auf einzuhaltende Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch verbundenden Gefahren, die je nach Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden.

Anführung erster Hilfemaßnahmen aufgrund schwerer Verletzungen

Hinweis, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten-vom Hersteller festzulegenden-Alter gehalten werden muss.

Nr. 5 Schlittschuhe, Rollschuhe, Inliner, Skate-Boards, Roller, Spielzeugfahrräder

a. ,,Achtung: Mit Schutzausrüstung benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden“. (Bemerkung: Nur wenn diese Produkte als Spielzeug verkauft werden!)

b. Gebrauchsanleitung in Papierform

Inhalt: Hinweis, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritte durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden

Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung: Schutzhelm, Handschuhe, Knieschützer, Ellenbogenschützer u.s.w.)

Nr. 6 Wasserspielzeug

Jedes Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten.

Warnhinweis: ,,Achtung: Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden“.

Nr. 7 Spielzeug in Lebensmitteln

Jedes Spielzeug, das in Lebensmitteln enthalten ist oder zusammen mit Lebensmitteln angeboten wird.

Warnhinweis: ,,Achtung: Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen“.

Nr. 8 Imitationen von Schutzmasken oder -helmen

Warnhinweise: ,,Achtung: Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz“.

Nr. 9 Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen angebracht zu werden

Warnhinweis: ,,Achtung: Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln“.

Nr. 10 Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn

Warnhinweis: ,,Achtung: Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.

b. Die Bezeichnungen der folgenden allergenen Duftstoffe müssen auf dem Spielzeug,

einem daran befestigten Etikett, der Verpackung oder einem Begleitzettel angegeben

werden, wenn sie einem Spielzeug in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg im

Spielzeug oder Teilen davon zugesetzt werden:

Nr. Bezeichnung des allergenen Duftstoffs CAS-Nummer

(1) Anisylalkohol 105-13-5

(2) Benzylbenzoat 120-51-4

(3) Benzylcinnamat 103-41-3

(4) Citronellol 106-22-9

(5) Farnesol 4602-84-0

(6) Hexylzimtaldehyd 101-86-0

(7) Lilial 80-54-6

(8) d-Limonen 5989-27-5

(9) Linalool 78-70-6

(10) Methylheptincarbonat 111-12-6

(11) 3, -4, 2,6,6-Trimethyl-3, -2-1, -undecatrien-2-on 127-51-5

Spielzeug darf keinen der folgenden allergenen Duftstoffe enthalten, allerdings dürfen Spuren dieser Duftstoffe vorhanden sein, sofern dies auch bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist und sofern 100 mg/kg nicht überschritten werden:

Nr. Bezeichnung des allergenen Duftstoffs CAS-Nummer

(1) Alantwurzelöl (Inula helenium) 97676-35-2

(2) Allylisothiocyanat 57-06-7

(3) Benzylcyanid 140-29-4

(4) 4-tert-Butylphenol 98-54-4

(5) Chenopodiumöl 8006-99-3

(6) Cyclamenalkohol 4756-19-8

(7) Diethylmaleat 141-05-9

(8) Dihydrocumarin 119-84-6

(9) 2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd 6248-20-0

(10) 3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol) 40607-48-5

(11) 4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin 17874-34-9

(12) Dimethylcitraconat 617-54-9

(13) 7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on 26651-96-7

(14) 6,10-Dimethyl-3,50,9-dodecatrien-2-on 141-10-6

(15) Diphenylamin 122-39-4

(16) Ethylacrylat 140-88-5

(17) Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen 68916-52-9

(18) trans-2-Heptenal 18829-55-5

(19) trans-2-Hexenaldiethylacetal 67746-30-9

(20) trans-2-Hexenaldimethylacetal 18318-83-7

(21) Hydroabietylalkohol 13393-93-6

(22) 4-Ethoxyphenol 622-62-8

(23) 6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol 34131-99-2

(24) 7-Methoxycoumarin 531-59-9

(25) 4-Methoxyphenol 150-76-5

(26) 4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on 943-88-4

(27) 1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on 104-27-8

(28) Methyl-trans-2-butenoat 623-43-8

(29) 6-Methylcoumarin 92-48-8

(30) 7-Methylcoumarin 2445-83-2

(31) 5-Methyl-2,3-hexandion 13706-86-0

(32) Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke) 8023-88-9

(33) 7-Ethoxy-4-methylcumarin 87-05-8

(34) Hexahydrocumarin 700-82-3

(35) Perubalsam, roh (Exudation aus Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch) 8007-00-9

(36) 2-Pentylidencyclohexanon 25677-40-1

(37) 3, 6, 10-Trimethyl-3, 5, 9-undecatrien-2-on 1117-41-5

(38) Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth) 8024-12-2

(39) Moschus Ambrette (4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol) 83-66-9

(40) 4-Phenyl-3-buten-2-on 122-57-6

(41) Amyl-Zimtaldehyd 122-40-7

(42) Amylcinnamylalkohol 101-85-9

(43) Benzylalkohol 100-51-6

(44) Benzylsalicylat 118-58-1

(45) Cinnamylalkohol 104-54-1

(46) Amyl-Zimtaldehyd 104-55-2

(47) Citral 5392-40-5

(48) Cumarin 91-64-5

(49) Eugenol 97-53-0

(50) Geraniol 106-24-1

(51) Hydroxycitronellal 107-75-5

(52) Hydroxymethylpentylcyclohexencarboxaldehyd 31906-04-4

(53) Isoeugenol 97-54-1

(54) Eichenmoosextrakt 90028-68-5

(55) Baummoosextrakt 90028-67-4

Sonderform: Magnetspielzeug

Jedes Spielzeug, das einen oder mehrere Magnete enthält und bei denen die Möglichkeit besteht, den Magnet vom Spielzeug zu lösen und zu verschlucken.

C. Diese  Produkte müssen nicht gekennzeichnet werden:

  • Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten z. B. für Weihnachten oder Geburtstage. Sie können für Kinder ansprechend sein, z. B. ein dekorativer Weihnachtsmann zu Weihnachten.
  • Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:

(a) original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle, Autos, Schiffe, Flugzeuge, Eisenbahnzüge, historische Gebäude

(b) Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,

(c) Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,

(d) Nachbildungen von historischem Spielzeug (Zinnsoldaten) und

(e) Nachahmungen echter Schusswaffen.

  • Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg
  • Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung

Das entscheidende Kriterium ist die maximale Sattelhöhe. Das Fahrzeug ist kein  Spielzeug, wenn die maximale Sattelhöhe mehr als 435 mm beträgt, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem   Sitz  in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in der kleinsten Raststellung.

Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder Wegen bestimmt sind

Weitere Beispiele sind Rollerski, Kicksledge-Schlitten und Kickbike-Roller sowie  Rollschuhe

  • Elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und

Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind

Demgegenüber gelten elektrisch angetriebene Aufsitzspielzeuge, d. h. elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit Spielwert für Kinder im Alter unter 14 Jahren, die nicht zur Fortbewegung auf

öffentlichen Straßen und Wegen oder auf öffentlichen Gehsteigen vorgesehen sind, als Spielzeug.

  • Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen
  • Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen
  • Mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und – pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind

Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind, gelten als Spielzeuge.

  • Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind
  • Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden

Beispiele für diese Produkte sind Pfeilspiele mit scharfen Metallspitzen.   Spielzeugpfeile dürfen daher nie Metallspitzen enthalten.

  • Funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte,die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für

didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden

  • Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte

  • Elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen

Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen,  Joysticks,  Lenkräder

Diese Geräte sind allerdings dann als Spielzeuge zu betrachten, wenn sie speziell für Kinder konzipiert wurden und für Kinder bestimmt sind und einen Spielwert besitzen

(z. B. speziell konzipierte Spielzeug-Personalcomputer). Auch die angeschlossenen Peripheriegeräte der elektronischen Geräte, die für den Zugriff auf die interaktive Software verwendet werden,gelten nicht als Spielzeug. Diese sind jedoch als Spielzeug zu betrachten, wenn sie speziell für Kinder konzipiert wurden, für Kinder bestimmt sind und einen eigenen Spielwert besitzen (z. B. Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder).

  • interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs)
  • Schnuller für Säuglinge
  • Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können

Die Leuchten in einer Puppenstube gelten jedoch als Spielzeug.

  • Elektrische Transformatoren für Spielzeug

  • Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind
  • Schmuck mit Spielwert ist dagegen ein Spielzeug

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne