Produktfotos oder ,,Denn Sie wissen nicht, was Sie tun!“

 

Derjenige Verkäufer, der seine Produkte/Produktfotos mit dekorativen Elementen ausschmückt, steigert vielleicht den Absatz seines Produktes. Kennzeichnet er die Dekoration ausdrücklich nicht als Solche, ist er nun verpflichtet, nicht nur das umworbene Produkt, sondern auch die Gegenstände der Deko oder Ausschmückung zum angegebenen Preis mit zu verkaufen. Er steigert also den Absatz, jedoch nicht seinen Gewinn! Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.Januar 2011 Az. VIII ZR 346/09 sind Produktfotos im Internet, die einen bestimmten Lieferumfang erkennen lassen bzw. eine bestimmte Ausstattung des beworbenen Produktes, genauso bindend wie die Artikelbeschreibung. Die Fotos müssen daher  den tatsächlichen Gegebenheiten und damit dem tatsächlichen Lieferumfang entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ist die Ware hinsichtlich der Abweichungen mangelhaft, der Käufer kann auf Kosten des Verkäufers Nacherfüllung verlangen. Zudem stellen falsche Produktabbildungen ein unlauteres Handeln im Wettbewerb dar und sind damit abmahnfähig. Onlinehändlern ist daher zu empfehlen: Verwenden Sie Produktfotos der Artikel, die Sie  tatsächlich verkaufen! Dekorative Elemente werden ausdrücklich als Zubehör gekennzeichnet, welche lediglich der Dekoration dienen und nicht mit verkauft werden.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne